Prüfung eines Freiheitsrechts
From Ius
Revision as of 08:34, 29 June 2007 by 141.48.182.182 (Talk)
Freiheitsrechte prüft man vor Gleichheitsrechten!
Die besonderen Freiheitsrecht prüft man vor der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Obersatz
Die verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der (staatliche Akt) ein Grundrecht verfassungswidrig verletzt.
Bei einem Urteil ist hier eine besondere Einschränkung des Prüfungsumfangs notwendig.
I Schutzbereich
Auslegung des Schutzbereichs nach dem Grundsatz: "In dubio pro libertate!"
- sachlicher Schutzbereich
- persönlicher Schutzbereich
- Grundrechtskonkurrenzen
II Eingriff
- klassischer Eingriffsbegriff
- moderner Eingriffsbegriff
III Schranken
- einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt
- formelle Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes
- materielle Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes
- verfassungsimmanente Schranken
- Beruhen des Eingriffsaktes auf der Schranke
IV Schranken-Schranken
- Verhältnismäßigkeit
- Wesensgehaltgarantie (§ 19 GG II)
- Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes (§ 19 GG I 1)
- Zitiergebot (§ 19 GG I 2)
- Bestimmtheitsgrundsatz
- (Gesetzes/Parlametnsvorbehalt/Wesentlichkeitstheorie)