Teilnahme

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Aktessorität der Teilnahme

Anstiftung und Beihilfe sind von der Existenz der rechtswidrigen Hauptat unabhängig. Teilnahme an rechtmäßigen Handlungen ist nicht möglich.

Strafgrund

Der Strafgrund wird von der Schuldteilnahmetheorie und der akzessoritätsorientierten Förderungstheorie einander widerspechend formuliert.

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