Finanzverfassung

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Grundsatz

In § 104a GG ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.

In § 106 GG und § 107 GG wird die Steuerhoheit und der Finanzausgleich geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.

Finanzausgleich

  • Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern
  • Primäre Horizontale Zuordnung
  • Sekundäre Horizontale Zuordnung (entscheidende Verteilungskonflikte)
  • Ergänzungszahlung durch Bund

Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen Nivellierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz und Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse

(Degenhart 90-95)

Abgabe

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