§ 228 BGB

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Notstand

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet


Notwehr gegen Personen, Notstand gegen Sachen (auch Tiere). Besonders bei Briefträgern relevant. Entscheidung: BGH 30.10.1984 § 904 BGB konkretisiert § 228 BGB


Definition: Ein zivilrechtlicher Notstand ist ein Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist.

a) rechtfertigender Notstand (Prinzip des überwiegenden Interesses)

b) entschuldigender Notstand (Die Interessen sind gleichwertig, eine Abwehr wird rechtlich missbilligt aber es wird auf den Schuldvorwurf verzichtet.)

c) defensiver Notstand (§ 228 BGB)

Eine Sache welche die Gefahr schafft wird zerstört oder beachädigt.

d) aggressiver Notstand (§ 904 BGB)

Eine gefahrenfremde Sache wird zur Abwehr zerstört oder beschädigt. Es besteht Schadensersatzanspruch.

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