§ 142 BGB

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Revision as of 17:47, 18 January 2007 by 89.57.34.161 (Talk)

Wirkung der Anfechtung

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.


Definition: Eine Anfechtung ist eine einseitige Willenserklärung, welche eine wirksame Willenserklärung aufgrund bestimmter Willensmängel ex tunc/nunc vernichtet.

Prüfungsschema:

I Anfechtungserklärung

II Anfechtungsgrund

III Kausalität & Erheblichkeit des Irrtums

IV Richtigkeit des Anfechtungsgegners

V Anfechtungsfrist

VI Rechtsfolgen

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