Gewaltenteilung

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Die staatliche Gewalt ist geteilt in die Gesetzgebung, Gesetztesvollziehung, und Rechtssprechung. Gesetz ist hier im formellen Sinne gemeint. Dies ist die horizontale Gewaltenteilung.

Die vertikale Gewaltenteilung bewirkt das Bundesstaatlichkeitsprinzip.

Auch die Justiz ist gewaltengeteilt: Richter, Staatsanwalt und Strafverteidiger sind Organe der Rechtspflege, keine Parteivertreter.

Das Parlament wird als Legislative gewählt und steht in Konkkurenz (check & balance) mit der Exekutive und der Judikative. Sie ist die bedeutendste Gewalt.

Die Exekutive umfasst Regierung, Militär und Verwaltung.

Die Judikative ist durch den Richtervorbehalt und der Richter durch personelle und sachliche Unabhängigkeit gekennzeichnet.

Konflikte ergeben sich beispielsweise aus der Spannung zwischen legislativen Parlamentsvorbehalt (Gesetzlichkeitsprinzip) und exekutiver Handlungsfähigkeit, besonders in außenpolitischen Fragen. Zwischen Judikative und Legislative kann die richterliche Rechtsfortbildung zum Konflikt führen.

Durchbrechungen der Gewaltenteilung:

Der Bundestag verfügt über eine eigene Polizei und verwaltet sich selbst. Gleichermaßen handelt der Wehrbeauftragte oder der Petitionsausschuss exekutiv.

Die Justiz verwaltet sich selbst, führt als Verwaltung Register (Handel, Verein, Genossenschaft) und verfügt über exekutive Justizwachtmeister.

Vorrang des Gesetzes:

Keine staatliche (exekutive) Maßnahme darf dem Recht widersprechen. (wie?)

Vorbehalt des Gesetzes:

Jedes bürgerbelastende Verwaltungshandeln bedarf der gesetzlichen Ermächtigung. (Klassischer Gesetzesvorbehalt.) (ob?)

Jedes staatliche Handeln bedarf des Gesetzesvorbehalt. (Lehre vom Totalvorbehalt)

Tendenz zum Kompromiss: Gesetzesvorbehalt für wesentliche Eingriffe

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