Rechtsgeschäft

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Revision as of 12:56, 16 December 2006 by 89.57.55.56 (Talk)

Definition: Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den gewollten rechtlichen Erfolg knüpft. (auch Medikus Rn 24)

Als Beispiel für weitere Elemente kann die behördliche Mitwirkung (Standesbeamtliche Willenserklärung bei Ehevertrag (§ 1310 I 1 BGB) gelten.

Als Gegenbeispiel für eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg kann das Wucherverbot (§ 138 BGB) gelten.

Arten

a) einseitiges R. (Testament, Kündigung, Anfechtung u.a.)

b) mehrseitige R. (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)

Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)

Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft

Auslegung

Zunächst ist die Frage zu klären: Gab es eine erklärung? Kam ein Rechtsgeschäft zustande?

Die einfache Auslegung sucht den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die Willenserklärung, allerdings sollen auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände hinzugezogen werden insofern dies nötig ist.

Die natürliche Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist gerechtfertigt wenn a) der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder b) der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte.

Die normative Auslegung kommt den interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Dies ist u.a. durch § 157 BGB gedeckt.

Die ergänzende Auslegung untersucht - falls dispositives Recht zur Füllung von Regelungslücken sich als unzureichen erweist - die Motive, Verkehrssitten und Interssen der Vertragsparteien um das Rechtsgeschäft im Sinne der Erklärenden zu ergänzen.

Abgrenzung zur Gefälligkeit

Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung, Leihe, Auftrag, Verwahrung) sind schwer von der rechtsunverbindlichen Gefälligkeit zu trennen.

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