§ 125 BGB

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Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.


Nichtbeachtung der gesetzlichen Form:

Formlose Nebenabreden sind nichtig. Mitunter kann der formgerechte Haupteil davon unberührt bleiben, wenn es dem Willen der Parteien entspricht (§ 139 BGB).

Formlose Abänderungen sind nichtig. Dies gilt nicht, wenn lediglich eine Verpflichtung des durch die Form geschützten eingeschränkt wird.

Vereinzelt kann die Wirksamkeit durch Erfüllung entstehen (§§ 311b I 2, 518 II, 766 3 BGB)

Nichtbeachtung der rechtsgeschäftlichen Form:

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