Form

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Grundsätzlich gilt die Formfreiheit des Rechtsgeschäfts.

Die Funktion der Form ist der Beweis, die Warnung und die Beratung.

1. Textform: (siehe § 126b BGB)

2. elektronische Form: (siehe 126a BGB)

3. Schriftform: (siehe § 126 BGB)

4. öffentliche Beglaubigung: (siehe § 129 BGB)

5. notarielle Beurkundung: (siehe § 128 BGB)

6. Gerichtlicher Vergleich: (siehe § 127a BGB)

Es besteht hier ein Verhältnis der Hierarchie.

7. Abgabe vor einer Behörde (Trauung vor dem Standesamt)

RFs der Nichtbeachtung der Form: Brox 30/171

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