Form
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Grundsätzlich gilt die Formfreiheit des Rechtsgeschäfts.
Die Funktion der Form ist der Beweis, die Warnung und die Beratung.
1. Textform: (siehe § 126b BGB)
2. elektronische Form: (siehe 126a BGB)
3. Schriftform: (siehe § 126 BGB)
4. öffentliche Beglaubigung: (siehe § 129 BGB)
5. notarielle Beurkundung: (siehe § 128 BGB)
6. Gerichtlicher Vergleich: (siehe § 127a BGB)
Es besteht hier ein Verhältnis der Hierarchie.
7. Abgabe vor einer Behörde (Trauung vor dem Standesamt)
RFs der Nichtbeachtung der Form: Brox 30/171