Grundrechte
From Ius
Begriff
Definition: Ein Grundrecht ist ein Recht, welches dem Berechtigten gegen den Staat bestimmte Freiheiten in der Verfassung sichert und staatliches Handeln bindet indem es Eingriffe beschränkt.
grundrechtsgleiche Rechte
§ 20 GG IV, § 33 GG, § 38 GG, § 101 GG, § 103 GG, § 104 GG stehen auf einer Stufe mit den Grundrechten. Dies ist explizit in § 93 GG I Nr. 4a bestimmt.
Organisationsrechte
Oranisationrechte sind in § 7 GG I, VI, § 13 GG VI und § 33 GG (??) festgeschrieben.
Normen über Grundrechte
§ 1 GG III, § 19 GG I, II, III gelten bis auf das Zitiergebot auch für grundrechtsgleiche Rechte.
Offenheit
Die Grundrechte sind als Verfassungsrecht offen formuliert. Dies ermöglicht Flexibilität wie Beliebigkeit und stellt eine besondere Ermächtigung für das Bundesverfassungsgerciht da, dessen case-law eine Grundlage der Grundrechte ist.
Aufgrund ihrer Offenheit bedürfen Grundrechte der Ausgestaltung und Konkretisierung. Insbesondere normgeprägte Grundrechte (Ehe, Eigentum) bedürfen einer Ausgestaltung, welche Freiheit erst eröffnet. Die Konkretisierung eines Grundrechts meint die Erleichterung oder Förderung des Grundrechtsgebrauchs wie beispielsweise der Polizeischutz für eine Demo.
Normprägung
Durch die Offenheit der Grundrechte ist ihr Gehalt wesentlich durch nachrangige Normen ausgefüllt.
Politizität
Grundrechte sind im höchstmaße politisch und berühren die Probleme politischer Rechtssprechung.
Multifunktionalität
Grundrechte füllen verschiedene, mitunter konkurrierende Funktionen aus.
Universalität
Einerseits finden sie sogar auf Bagatellen Anwendung, andernseits greifen sie auf andere Rechtsgebite über. Diese Univeralität ist eine deutsche Besonderheit.
Grundrechte und Demokratie
Der totalen Herrschaft der Mehrheit steht der Minderheitenschutz nach dem Grundgedanken der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegen. Die Grundrechte sind der Garant dieser mehrheitseinschränkenden Freiheit. Das Freiheitsprinzip steht neben den Staatsstrukturprinzipien.
In Frankreich wird in Anlehnung an Rousseau in der Abwägung von Freiheit und Mehrheit letztere bevorzugt.
In Amerika wird aufgrund der Erfahrung der politischen Verfolgung in den Heimatländern die Freiheit stärker gewichtet als die Mehrheit.
Auslegung
- EMRK-konforme Interpretation
- rechtsvergleichende Interpretation (inbs. surpreme court)
- keine notwendige Geltung einfachgesetzlicher Definitionen
Arten
Grundrechte des Bundes und der Länder
Die meisten Landesverfassungen haben eigene Grundrechte. (Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pflaz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hessen)
Einige Landesverfassungen haben die Grundrechte des Grundgesetzes inkorporiert. (Baden-Würrtenberg, Niedersachsen)
Einige Landesverfassungen haben keine Grundrechte. (Hamburg, Schleswig-Hollstein)
Landesverfassungsgerichte sind an die Bundesverfassungsgrundrechte gebunden insb. wenn sie Bundesproßessrecht anwenden. Haben Ermessensspielraum so haben sie auch die Landesgrundrechte zu beachten.
Das Bundesverfassungsgericht ist lediglich an die Grundrechte des Bundes gebunden. Bei systematischen Auslegungen jedoch, nimmt das Bundesverfassungsgericht mitunter auf die Grundrechte der Länder bezug.
Da § 142 GG lex specialis zu § 31 GG ist gelten Bundesgrundrechte bei der Kollision mit Landesgrundrechten.
Geschichte der Grundrechte
England
- Magna Charta 1215
Die Magna Charta ist eine vertragliche Rechtevereinbarung, die sich auf Rechte des Klerus und des Adels bezog.
- Habeas Corpus Akte 1679
Die Habeas Corpus Akte ist ein vertraglich ausgehandelter Schutz gegen willkürliche Verhaftung sowie Verfahrenspflichten bei Freiheitsentziehung.
- Bill of Rights 1689
- Human Rights Act 1998
Großbrittanien hat bis heute in ungebrochener Verfassungstradition keine geschriebende Verfassung. Durch die Umsetzung der EMRK wurde der Human Rights Act als Grundrechtskatalog erlassen.
An die Stelle der ständischen Privilegien (Freiheiten als partikulare staatliche Konzession) treten die allgemeinen Rechte der Engländer. Sie markiert den Übergang vom Personenverbansstatus zum Bürgerstatus.
Amerika
- Bill of Rights 1776
Die Bill of Rights von Virginia ist die erste positive Kodifikation der Grundrechte.
That all men are by nature equally free and independent, and have certain inherent rights, of which, when they enter into a state of society, they cannot, by any compact, deprive or divest their posterity; namely, the enjoyment of life and liberty, with the means of acquiring and possessing property, and pursuing and obtaining happiness and safety.
- Federal Bill of Rights 1791
Als die ersten 10 Amendments wurden die Grundrechte der amerikanischen Verfassung angefügt.
Frankreich
- Déclaration des droits de l'homme et du citoyen 1789
Die Declaration ist der Beginn der französischen Revolution.
Les hommes naissent et demeurent libres et égaux en droits. Les distinctions sociales ne peuvent être fondées que sur l'utilité commune.
An die Stelle des Bürgerrechts tritt das Menschenrecht.
Deutschland
- Grundrechte der Paulskirchenverfassung 1848
Diese Grundrechte traten niemals in Kraft, waren aber Vorbild.
- preußische Verfassung, Reichsverfassung ...
Die preußische Verfassung übernahm die Grundrecht der Paulskirche, maß ihnen aber eher deklamatorische und programmatische Bedeutung bei. Die Reichsverfassung verzichtete zugunsten der Einheit auf Grundrechte.
- Weimarer Reichsverfassung 1918
Die Weimarer Reichsverfassung erhielt in einem zweiten Hauptteil über 60 Artikel zu den Grundrechten incl. ökonomischen und sozialen Grundrechten, welche jedoch über Programmatik hinaus keine Bedeutung hatten.
- DDR-Verfassungen 1949, 1952
Die Partei galt als Interpret der Grundrechte. Möglichkeiten die Grundrechte gerichtlich geltend zu machen waren nicht gegeben.
- Grundgesetz 1949
Geprägt ist das Grundgesetz durch die diktatorische Staatspraxis des Dritten Reichs.
Das Grundgesetz stellt der Staatsorganisation die Grundrechte voran und verzichtet auf ökonomische und soziale Grundrechte um die Geltung der Grundrechte nicht von der ökonomischen Lage abhängen zu lassen. Neuere deutsche Verfassungen suchen in der Bestimmung von Staaszielen einen dritten Weg.
Anders als in der WRV ist nicht lediglich die Exekutive unmittelbar an die Grundrechte gebunden, sondern die gesamte Staatsgewalt.
Auch unterscheidet sich das Grundgesetz von der Weimarer Reichsverfassung darin, dass nun eine Verfassungsgerichsbarkeit vorgesehen ist. Zuvor war der Reichspräsident der Hüter der Verfassung.
Die Einrichtung der Verfassungsbeschwerde und die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat den Grundrechten zu ungeheuer Geltung verholfen.
Von den bislang 52 Verfassungsänderungen betrafen nur wenige die Grundrechte. Beispielsweise wurde das Diskriminierungsverbot ausgeweitet, das Asylrecht oder die Unverletzlichkeit der Wohnung für den großen Lauschangriff eingeschränkt.
Europa
- Europäische Menschnrechtskonvention 1953
Die EMRK normiert die klassischen Freheitsrechte des status negativus. Die EMRK ist als Bundesgesetz gültig. Dennoch sind alle Grundrechte EMRK-konform auszulegen, solange ein Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt angegriffen ist. Seit 1998 wacht der Europäische Gerichtshof für Menschnerechte über die Grundrechte. Nach Ausschöpfung des nationalen Rechtsweges kann der Europäer Indivisualbeschwerde am EGMR einreichen. Dieser kann lediglich eine Verletzung der Konvention feststellen. Allerdings sind deutsche Gerichte durch die Verfassung zur Umsetzung verpflichtet.
- Europäische Grundrechte
Während die EMRK ergänzend wirkt, wirken die Grundrechte der EU komplementär. Sie können allein gegen Akte der Union vor dem EuGH geltend gemacht werden. Quelle der europäischen Grundrechte sind die in den Verträgen vereinzelt normierten Grundrechte und die Grundsätze des EuGH. Das Bundesverfassungsgericht sieht sich in einem Kooperationsverhältnis mit dem EuGH und prüft grundsätzlich kein sekundäres Gemeinschaftsrecht. Die Bindung an diese Grundrechte kann sich mit der Bindung an die deutschen Grundrechte überlappen, wenn dem deutschen Gesetzgeber in der Umsetzung der EU-Normen Gestaltungsspielraum gelassen ist.
Die Grundrechtscharta dient bislang nur als Erkenntnisquelle zur Auffindung des gemeinsamen Grundsätzen gemäß § 6 EUV.
- Europäische Grundrechtscharta 20..
Diese 2000 unter Herzog erarbeitete Charta ist noch nicht in Kraft getreten und ist Teil des Entwurfes einer europäischen Verfassung.
Welt
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948
Diese Erklärung hat keine Bindungswirkung.
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1976
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 1976
Beide Pakte haben Bindungswirkung, legitimieren jedoch keine Sanktionen.
Denker der Grundrechte
- Gleichheit aller Menschen
- Freiheit aller Menschen
- Menschenwürde
- Trennung von Staat und Kriche
Verzicht auf theologische Staatslegitimation, Religionsfreiheit, Wissenschaftsfreiheit)
- Unterscheidung Bürger- und Menschenrechte
Die wesentlichen Quellen dieser Gedanken ist das Christentum und die Aufklärung.
Pieroth Jura 84 568
Allgemeine Grundrechtslehren
Funktion
Allgemein
Nach liberaler Überzeugung ist Grundrecht immer Abwehrhrecht. Nur ein solches Grundrechtsverständnis kann Freiheit waren. Alle anderen Funktionen bergen die Gefahr, diese Einsicht zu relativieren. Denn wer die Freiheit irgendeiner Funktion unterordnet überlässt sie jenen, welche die Macht der Funktionsdefinition in den Händen halten. Freiheit ist mit allen Mitteln zu verteidigen!
subjektiv-rechtliche Funktionen
Die drei Statusfunktionen gehen auf Jellinek zurück. Sie sind die klassischen subjektivrechtlichen Funktionen der Grundrechte.
a) status negativus
Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen, welcher gegen den Staat besteht. Dies sind die Awehrrechte. Abwehrrechte verleihen den Anspruch eine Eingriffsbeseitigung oder ein Eingriffsunterlassen zu verlangen.
b) status positivus
Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen, welcher mit dem Staat besteht. Dies sind Anspruchs-, Schutz-, Teilhabe-, Leistungs- und Verfahrensrechte. Beispiele sind § 6 GG IV, § 19 GG iV, § 101 GG I 2, § 103 GG I. (ähnlich den sozialen Grundrechten)
c) status activus
Dies ist der Zustand der Freiheit des Einzelnen im und für den Staat. Dies sind die Bürgerrechte. Beispiele sind § 4 GG III, § 12a GG II, § 33 GG I-III, V, § 38 GG I 1.
objektiv-rechtliche Funktionen
a) Einrichtungsgarantien
- Institutsgarantien
Bestimmte Institute des Privatrechts sind garantiert. (§ 6 GG I), Eigentum, ...
Bestimmte öffentliche Einrichtungen sind garantiert.
b) negative Kompetenznormen
Die Grundrechte bilden eine Schranke für die staatliche Gewalt.
c) objektive Werteordung
Die Grundrechte formulieren objektive Werte, welche durch mittelbare Drittwirkung in anderen Rechtgebiten Bedeutung erlangen.
d) potentiell soziale Funktion
Das Ziel der sozialen Grundrechte ist die Freiheit nicht nur zu schützen, sondern auch zu schaffen.
e) Organisation und Verfahren
Mühlheim-Kärlich-Entscheidung
f) Schutzgebot
Auch der Schutz vor Gefahren für die Geltung der Grundrechte ist Aufgabe des Staates.
- Gefahren für das menschliche Leben
Abtreibung, Anschläge
- Gefahren der Technik
Atomkraft, saurer Regen
- Gefahren durch bedeutungsvolle staatliche Einrichtungen
Universitäten, Schulen
- Gefahren für die Existenz grundrechtlicher Einrichtungsgarantien
Privatschulen
- Gefahren für Bürger durch gesellschaftliche Kräfte
Unternehmen
Die Ausübung der Schutzfunktion scheint angezeigt, wenn irreparable Grundrechtsverletzungen drohen, die Gefahren unbeherrschbar sind und durch Bürger nicht autonom verhindert erden können.
Sonstiges
Es gilt das Gebot der grundrechtskonformen Auslegung aller Normen.
Der Staat schafft Systeme der Förderung und Leistung zum Grundrechtgebrauch, daraus ergheben sich Teilhaberechte.
Grundrechtsberechtigung
Jedermannsrechte
Jedermannsrechte sind Menschenrechte.
Deutschenrechte
Der Begriff "Deutscher" richtet sich nach § 116 GG I.
Die Deutschenrechte gelten wohl auch weitgehend für Europäer. Für Ausländr wird ein vegleichbarer Grundrechtsschutz über die allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet.
Geburt bis Tod
Grundrechte können wie beispielsweise die Allgemeinen Persönlichkeitsrechte noch vor der Geburt und nach dem Tod gelten. Umstritten ist die Grundrechtsberechtigung des nasciturus. Auch die Organentnahme an Leichen berührt die Grundrechte.
Minderjährigkeit
Grundrechtsmündigkeit ist die Fähigkeit einer natürlichen Person ein Grundrecht ausüben zu können.
Die Grundrechtsmündigkeit kann fließend anhand der Grundrechtsreife dh der Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit bestimmt werden.
Die Grundrechtsmündigkeit kann auch starr durch den Gesetzgeber definiert werden. Dies geschieht in abhängigkeit der besonderen Grundrechte. Solche die die Grundlagen der menschlichen Existenz berühren gelten von Geburt an. Solche die etwa von der Geschäftsfähigkkeit abhängen, gelten nach den jeqweiligen Regeln des Bürgerlichen Rechts.
Beide Ansichten sind anzuführen aber idR nicht zu entscheiden.
Es sind in der Diskussion um die Grundrechtsmündigkeit besonders drei Problemkreise zu unterscheiden. Im Verhältnis des Minderjährigen zum Staate sind keine Einschränkungen der Mündigkeit geboten. Im Verhältnis des Minderjährigen zu seinen Eltern gelten die Grundrechte durch das elterliche Erziehungsrecht begrenzt. Dies berührt beispielsweise die Religionsfreiheit. Familiengerichet haben hier die Aufgabe die grundlegenden Rechte der Kinder zu wahren. In Fragen der Prozessfähigkeit für Verfassungsbeschwerden haben Minderjährige keine Rechte.
juristische Personen des Privatrechts
Gemäß § 19 GG IV sind auch inländisch juristische Personen grundrechtsberechtigt. Der Begriff der juristischen Person ist weiter gefasst als im Privatrecht, denn auch teilrechtsfähige Gemeinschaften werden eingeschlossen. Juristische Personen des EU-Auslands stehen den deutschen gleich. Entscheidend ist das tatsächliche Aktionszentrum.
Ausnamhsweise gelten die Prozessgrundrechte (§ 101 GG I 2 und § 103 GG I) auch für ausländischen juristischen Personen.
Das Grundrecht muss auf die juristische Person ihrem Wesen nach anwendbar sein. Knüpfen Grundrechte also an natürliche menschliche Merkmale (Leben, Gesundheit, Ehe, Kinder, Würde) an, so sind sie nicht anwendbar. Anderes gilt aber für die Grundrechte welche die wirtschafliche Betätigung, den Bruf, das Eigentum, den Namen oder die informationelle Selbstbestimmung betreffen. Auch Glaubens- und Gewissensfreheit kann beansprucht werden.
Es gilt einschränkend das Gebot des personalen Substrats. Das Bundesverfassungsgericht "rechtfertigt eine Einbeziehung juristischer Personen in den Schutzbereich der Grundrechte nur, wenn ihre Biuldung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen personen sind, besonders wenn der 'Durchgriff' auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen dies als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt. Die Lehre lehnt diese Auffassung allerdings ab und stellt stattdessen auf die grundrechtstypische Gefährdung ab. Diese sei gegeben, wenn die Lage der juristischen Person mit der Lage der natürlichen Person, die gegen den freiheitsgefährdenden Staat den Schutz der Grundrechte genießt, vergleichbar ist.
juristische Personen des öffentlichen Rechts
Für juristsiche Personen des öffentlichen Rechts gilt das Gebot des personalen Substrates in besonderer Schärfe. Grund dafür ist die Gefahr der Verwischung der Grundrechtsberechtigung und -verpflichtung. Konflikte einer juristsiche Personen des öffentlichen Rechts sind eher Kompetenzstreitigkeiten.
Allerdings gibt es Einrichtungen, welche in einem Bereich unabhängig gegen den Staat Grundrechte garantiert. Beispiel ist die Universität (Freihiet von Lehre und Forschung) und die öffentlichen rechtlichen Rundfunkanstalten (Pressefreiheit).
Für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten allerdings die Verfahrensgrundrechte.
Grundrechtsverzicht
Es ist problematisch ob und welche Grundrechte disponibel sind.
Der Verzicht auf ein Grundrecht, bewirkt keine allgemeine Rechtsfolge. Es ist auf den Einzefall abzustellen. Da die einzelnen Rechtsfolgen nicht normiert sind ist auf die Funktionen der Grundrechte zurückzugreifen.
Die Voraussetzungen der Verzichtbarkeit liegen ähnlich wie die strafrechtliche Einwilligung. Hinzu kommt vor allem die Frage nach den Missbrauchsgefahren.
Entfaltungsrechte sind in der regel verzichtbar.
Rechte der politischen Willensbildung und existentielle Grundrechte sind Unverzichtbar.
Grundrechtsbindung
Gemäß § 1 GG III ist die Sttaatsgewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Dies ist für die Rechtssprechung und die Gesetzgebung unproblematisch.
Grundrechtsbindung der Verwaltung
Für die Verwaltung treten allerdings aufgrund der Vielfalt an Aufagebn und Organisations- wie Handlungsformen Abgrenzungsprobleme auf.
Beliehene, dh Organisationen, welche mit der hoheitlichen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut sind, sind an die Grundrechte gebunden.
Im Bereich des Verwaltungsprivatrecht gilt ebenfalls die Grundrechtsbindung. Dieses Recht findet Anwendung da Verwaltungsaufgaben auch privatrechtlich bewältigt werden können.
Umstritten ist allerdings die Fiskalgeltung der Grundrechte. Diese liegt vor, wenn die Verwaltung mittels privatrechtlicher Verträge Hilfsgeschäfte abwickelt oder erwerbswirtschaftlch tätig wird bzw. Anteile an einem Unternehmen hält. In diesem Falle lehnt die Rechtssprechung eine Bindung an die Grundrechte insbesondere an § 3 GG I ab. Nach Ansicht der Lehre ist aber eine sachgerechte Differenzierung trotz Bindung an den Gleichheitsgrundsatz möglich.
unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Erstens spricht gegen die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte der Wortlaut des abschließenden § 1 GG III.
Zweitens spricht auch die systematsiche Auslegung dagegen. Den eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte ist nur ausnahmsweise bestimmt (§ 9 GG III, § 20 GG IV).
Drittens entspricht es dem Sinn und Zweck der Grundrechte die Freheit durch Rechte gegen den Staat zu gewährelisten anstatt sie durch Pflichten gegen Mitbürger einzuschränken.
Auch historisch ist eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte abzulehnen.
Für die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte spricht das Bekenntnis des § 1 GG II zu den Menschenrechte als die Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft und auch das Sozialstaatsgebot.
mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Privatrechtliche Gesetze sind an die Verfassung gebunden. Privatrechtliche Gerichtsverfahren sind in ihrem Verfahren an die Grundrechte gebunden insbesondere an die Proßessgrundrechte. Durch Generaklauseln ist die privatrechtliche Rechtssprechung auch an die objektive Werteordung der Grundrechte gebunden um die Freheit und Gleichheit der Bürger auch in der faktischen Asymmetrie gesellschaftlicher Mäche zu wahren.
Grundrechtseingriff
Definition
Ein Eingriff in einen grundrechtlichen Schutzbereich ist die staatliche Beschränkung eines Grundrechts, welche gerechtfertigt und ermächtigt sein muss.
Schutzbereich
Der Schutzbereich umfasst beispielsweise für § 8 GG friedliche und waffenlose Versammlungen. Der Schutzbereich ist bei der Prüfung der Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen.
Der Schutzbereich ist abzugrenzen vom enger gefassten Regelungsbereich. Der Regelungsbereich des § 8 GG sind beispielsweise Versammlungen.
Der Schutzbereich entfaltet seine Schutzwirkungen durch Gewährleistungen, Garantien und Verbürgungen des Grundrechtsgebrauchs.
Verletzung und Antastung
Die Verletzung ist ein stets unzulässiger Eingriff.
Eine Antastung eines Grundrechtes ist ein Eingriff in die Menschenwürde und den Wesensinhalt des Grundrechts.
Bestimmung
a) klassischer Eingriffsbegriff
Der klassische Eingriffsbegriff enthält vier Bedingungen. Er ist stets als erstes zu prüfen.
- Ziel staatlichen Handelns
Eine unbeabsichtigte Nebenfolge, wie beispielsweise die tödlich verirrte Kugel eines Polizisten, ist kein Eingriff.
- Unmittelbarkeit
- Rechtsakt und rechtliche Bedeutung
Ein staatlicher Rechtsakt mit nur tatsächlicher Bedeutung ist kein Eingriff.
- Befehl und Zwang
Die heimliche Überwachung zählt nach diesem Kriterium nicht als Eingriff.
b) moderner Eingriffsbegriff
Der moderne Eingriffsbegriff weicht jede einzelne dieser Bedingungen auf. Besondere Relevanz erhält dasraus das Kriterium der Intensität. Daraus ergeben sich allerdings Folgeproblematiken.
Rechtfertigung
Hier verwendet das Grundgesetz den Begriff "Gesetz" im formellen Sinne. Anderes gilt für die allgemeine Handlungsfreiheit. Allerdings ist nach wohl herrschender Meinung eine grundrechtseingreifende RVO im Rahmen des § 80 GG möglich. Dies wurde etwa in § 12 GG verdeutlicht. Je intensiver der Eingriff der Verordnung, desto höher sind die Anforderung an die Ermächtigung. Der allgemeine Parlamentsvorbehalt bleibt unberührt.
- Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt
Beispiel ist § 8 GG.
- Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt
Beispiel ist § 11 GG.
- Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt
Hier ist die Ermächtigung des Gesetzgebers am stärksten eingeschränkt. Der Schutzbereich ist nahezu unbeschränkbar. Allerdings gelten verfassungsimmanente Schranken.
Schranken-Schranken
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Wesensgehaltgarantie (§ 19 GG II)
Die Theorie vom relativen Wesensgehalt bestimmt des Wesensgehalt im Einzelfall. Dies wäre jedoch gegen den Wortlaut nichts als der fragwürdige Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Theorie vom absoluten Wesensgehalt bestimmt den Wesensgehalt als universale und abstrakte Größe. Hier ist die Bestimbarkeit (insbesonders die personale) aber problematisch.
Das Bundesverassungsgericht hat einerseits festgestellt, dass von dem Grundrecht trotz Eingriff stets etwas bleiben muss, was dies aber ist ist offen.
Ein Problem der Wesensgehaltsgarantie ist die Frage, ob ein Grundrecht in seinem Wesen schon im Einzelfall nicht angetastet werden darf oder erst im Regelfall. Beispiel ist hier der finale Rettungsschuss eines Polizisten welcher das Grundrecht Leben total einschränkt. Im Zweifel ist für erstere Variante zu entscheiden.
Es gibt auch die Auffasung, das die Wesensgehalttheorie mit der garantie der Menschenwürde identisch ist.
- Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes (§ 19 GG I 1)
Zweck der Norm ist die Gewaltenteilung und der Schutz vor Privilegierung und Diskrimienierung.
- Zitiergebot (§ 19 GG I 2)
Zweck der Norm ist eine Warung des Gesetzgebers und eien Klarstellung für die Gesetzesauslegung. Ausnahmen gelten für die allgemeine Handlungsfreiheit und die Berufsfreiheit.
- Bestimmtheitsgrundsatz
- (Gesetzes/Parlametnsvorbehalt/Wesentlichkeitstheorie)
In ein Grundrecht darf nur durch ein Gesetz eingegriffen werden, welches Inhalt, Form und Zweck
Kollision
Eine Ansicht sieht in kollidierenden Verfassungsgütern die Begrenzung des Schutzbereichs der Grundrechte. Maßstab der Kollision ist die praktische Konkordanz. Das Problem dieser Ansicht ist, dass der Schutzbereich fallabnhängig ist.
Eine andere Ansicht sieht in kollidierenden Verfassungsgütern eine Eimgriffsrechtfertigung. Der Schutzbereich bleibt universal. Das Problem ist hier, dass der Gesetzesvorbehalt aufgelöst wird.
Allgemein gilt, dass der Gesetzesvorbehalt zu bachten ist. Er gewährleistet, dass der Eingriff ausnahme bleibt.
Konkurrenzen
Es liegt eine Konkurrenz an Grundrechten vor, wenn ein Akt in mehrere Grundrechte eingreift. Hier gilt das die besonderen Freiheitsrechte vor der allgemeinen Handlungsfreiheit geprüft werden und die Freiheitsrechte vor den Gleichheitsrechten. Prinzipill soll der Schutz des stärksten Grundrechts greifen.
Prüfung eines Freiheitsrechts
B Begründetheit
Obersatz
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der (staatliche Akt) ein Grundrecht verfassungswidrig verletzt.
("Die VB ist begründet, wenn das letztinstanzliche verwaltungsgerichtliche Urteil einen verfassungswidrigen Eingriff in eines der GR des Beschwerdeführers E darstellt.")
I Umfang und Maßstab der Prüfung
Maßstab der Prüfung ist nach dem Elfes-Urteil das gesamte Verfassungsrecht, nicht allein die Grundrechte.
("Zuvor ist jedoch zu klären, in welchem Umfang das BVerfG das letztinstanzliche Urteil des BVerwG zu überprüfen hat. Grundsätzlich prüft das BVerfG, ist die Vfb einmal zulässig, unabhängig davon welche Grundrechtsverletzung der Bf. geltend gemacht hat, ob der Akt der öffentlichen Gewalt gegen irgendein Grundrecht oder sonstiges Verfassungsrecht Verstoßen hat. Das BVerfG überprüft also das staatliche Handeln in vollem Umfang. Demnach stellt also jegliche Verletzung von Verfassungsrecht auch eine Grundrechtsverletzung dar. Somit ist davon auch eine Verletzung des in Art. 20 III GG normierten Grundsatzes des Vorrang des Gesetzes erfasst. ")
Bei einem Urteil ist hier eine besondere Einschränkung des Prüfungsumfangs notwendig.
("Folglich stellen auch Gesetzesverstöße Grundrechtsverstöße dar. Dies bedeutet aber wiederum, dass auch Verstöße gegen einfache Gesetze mittels Vfb. Vor das BVerfG kommen mit der Konsequenz, dass das BVerfG jede Auslegung und Anwendung einfachen Rechts überprüfen muss. Würde man also den Prüfungsumfang das BVerfG für Urteilsverfassungsbeschwerden nicht einschränken, würde das BVerfG zur Superrevisionsinstanz mutieren. Zudem würde den obersten Bundesgerichten die Aufgabe genommen, letzte Instanz zu sein. Das BVerfG wäre auch rein praktisch gesehen von dem Arbeitsaufwand überfordert. Daher prüft das BVerfG bei einer gerichtlichen Entscheidung nur, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde. Es prüft hingegen nicht, ob das Urteil rechtsfehlerhaft war, d.h. ob das einfache Recht richtig angewandt und ausgelegt wurde. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt dann vor, wenn bei der Anwendung oder Auslegung des einfachen Rechts der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt wurde. Eine solche grundlegende Verkennung liegt wiederum dann vor, wenn die einschlägige Verfassungsnorm übersehen oder falsch angewendet worden ist und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt ebenfalls bei willkürlichem Handeln des Richters vor. Genauer gesagt dann, wenn er bei der Verfahrensgestaltung, Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich handelt.")
II Grundrecht XX
1. Schutzbereich
Auslegung des Schutzbereichs nach dem Grundsatz: "In dubio pro libertate".
- Obersatz
("Die Ablehnung der Passverlängerung und die daraus folgende Einschränkung der Ausreisemöglichkeit des E könnten das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG verletzen.")
- a) sachlicher Schutzbereich
- b) persönlicher Schutzbereich
- c) Grundrechtskonkurrenzen
2. Eingriff
- a) klassischer Eingriffsbegriff
("Ein Eingriff liegt nach dem klassischen Eingriffsbegriff dann vor, wenn es sich um einen staatlichen Rechtsakt handelt, der final und unmittelbar auf die Beeinträchtigung eines GR bei einem bestimmten Grundrechtsträger gerichtet, mit Befehl angeordnet ist und mit Zwang durchgesetzt werden kann. ...(Subsumtion) ... Mithin liegt in dem Urteil bereits nach der klassischen Begriffsbestimmung ein Eingriff vor.")
- b) moderner Eingriffsbegriff
3. Rechtfertigung
("Der Eingriff in ein GR ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und stellt damit keine GR-Verletzung dar, wenn es sich um eine verfassungsgemäße Konkretisierung der GR-Schranken handelt.")
- a) einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt
- bb) formelle Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes
aaa) Zuständigkeit; bbb) Verfahren; ccc) Form; ddd) S-S Zitiergebot
("Mangels gegenteiliger Sachverhaltsangaben kann davon ausgegangen werden, dass der Bund zuständig für die Gesetzgebung war und auch das Gesetzgebungsverfahren der Art. 76 ff GG sowie die Formvorschriften des Art. 82 GG eingehalten worden sind, so dass § 7 I Nr. 1 GG formell verfassungsgemäß ist.")
- cc) materielle Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes
aaa) S-S Bestimmtheitsgrundsatz; bbb) S-S Einzelfallverbot; ccc) S-S Verhältnismäßigkeit; ddd) S-S Wesensgehaltgarantie
("Zudem muss die betreffende Norm auch materiell verfassungsgemäß sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie materiell in Einklang mit dem GG und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen steht.")
("§ X MusterG könnte gegen den Bestimmungsgrundsatz verstoßen, indem er offen lässt, wann konkret .... Der Grundsatz besagt, dass aus Sicht des Bürgers vorhersehbar und berechenbar sein muss, welche Auswirkungen eine gesetzliche Regelung für ihn hat.")
("§ X MusterG könnte gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Dieser Grundsatz besagt, dass jedes staatliche Handeln verhältnismäßig sein muss. Dazu muss die staatliche Maßnahme (= Mittel) einen legitimen Zweck verfolgen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sein.")
("Das MusterG muss zunächst einen legitimen Zweck verfolgen. Ein solcher ist gegen, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist bzw. für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht.")
("Zudem muss § X MusterG ein geeignetes Mittel sein. Dies ist dann der Fall, wenn durch die staatliche Maßnahme der angestrebte Zweck erreicht oder zumindest gefördert werden kann.")
("§ X MusterG muss außerdem ein erforderliches Mittel sein, d.h. es darf kein milderes Mittel geben, das den gleichen Erfolg herbeiführen würde.")
("Schließlich muss die Norm angemessen sein. Das bedeutet, sie muss in einem angemessen Verhältnis zum Zweck stehen. Zwischen dem Schaden des Einzelnen und dem Nutzen der Allgemeinheit darf kein krasses Missverhältnis bestehen. Schutzgut des § X MusterG ist .... Es handelt sich also um ein überragend wichtiges Schutzgut. Auf der anderen Seite...")
- b) verfassungsunmittelbare Schranke
- c) verfassungsimmanente Schranken
- praktische Konkordanz mit Grundrechten Dritter & Verfassungsgüter (Zweck = SB, E&E zum Schutz des Gutes, Angemessenheit als Ausgleich)
- d) Verfassungsmäigkeit des Urteils oder Exekutivsaktes
aa) Beruhen des Eingriffsaktes auf der Schranke; bb) Verhältnismäßigkeit des Eingriffsaktes; cc) Wesentlichkeitsgarantie; dd) Parlamentsvorbehalt
Ergebnisse und Endergebnis
Ein Ergebnis als eigner Gliederungspunkt ist immer dann erforderlich, wenn auf den ungegliederten Obersatz untergliedrungen folgten.
Grundpflichten
Es wird diskutiert ob es Grundpflichten gibt.
Als solche könnten die Steuer- die Wehr- oder die Schulpflicht gelten. Doch diese sind einzelgesetzlich geregelt und somit der verfassung unterstellt.
Zudem ist die Annahme einer verfassungsrechtlichen allgemeinen Gehorsampflicht möglicht. Diese könnte aber tautologisch sein.
Prüfung einer Schutzpflicht
Bestehen einer Schutzpflicht
- Vorliegen schutzfähiges Rechtsgut
- Gefährdung des Rechtsguts
Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht in ausreichendem Maße (Untermaßverbot)
Besondere Grundrechte
Menschenwürde (§ 1 GG)
Menschenwürde; Menschenrechte; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Stellung
Dieser Artikel bildet mit § 20 GG das konstituierende Prinzip der Verfassung. Beide Artikel sind durch § 79 GG unveränderbar.
Durch die Voranstellung der Menschenwürde vor den Staatsstrukturrprinzipien, ist der Vorrang des Menschen vor dem Staat gekennzeichnet. Der totalitäre Staat ist somit ausgeschlossen.
"In der freiheitlichen Demokratie ist die Würde des Menschen der oberste Wert."
Könnte man die Menschenwürde mit dem Republikprinzip als eine Generalklausel zur Abwägung zwischen Individuum und Gemeinschaft betrachten?
Ideengeschichte
Die Stoa begründete die Menschwürde mit der Teilhabe am Logos (Vernunft), das Christentum mit der göttlichen Ebenbildlichkeit (Personalität)und Kant mit der Freiheit. Er machte die Würde zur Grundlage seiner Ethik (MdS, Tugendlehre, Ethische Elementarlehre § 11). Um die verfassungsrechtliche Auslegung des Begriffs machte sich Dürig verdient (Maunz/Dürig Komm. zum GG Art. 1 Rn 28).
Grundrecht und ???
a) Grundrecht oder Programmsatz?
Eis ist umstritten ob die Menschenwürde in einklagbares Grundrecht ist. Dagegen spricht die proklamatorische Unbestimmtheit und der Wortlaut des dritten Absatzes ("nachfolgende Grundrechte"). Das Bundesverfassungsgericht sieht aber in der Menschenwürde ein Grundrecht, da auch andere Grundrechte unbestimmt sind und die Systematik dies nahelegt (Überschrift). Darum ist die Menschenwürde durch Verfassungsbeschwerde direkt einklagbar.
b) Das Verhältnis von Menschenwürde und anderen Grundrechten
Das Bundesverfassungsgericht vertritt den sog. wertsystematischen Ansatz, welcher die Menschenwürde als Grundlage der Grundrechte begreift und die Menschenwürde somit als Mittel ihrer Auslegung und Gestaltung betrachtet und zudem auch als grundlegendes Konstitutionsprinzip der Staatsstruktur.
c) ???
Gilt die Menschenwürde auch in abstacto und verbietet Gewaltdarsetllung, Peep-Shows; Laserspiele, Zwergenweitwurf...
Schutzbereich
a) Bestimmbarkeit
Der Schutzbereich ist schwer zu bestimmen. Dies hat seine Ursache in den verschiedenen philosophischen Traditionen, in der Tatsache, dass Verletzungen nur individuell feststellbar sind und das Verhältnis der Menschenwürde zu den anderen Grundrechten problematisch ist (Inwiefern geht Menschenwürde über Freiheit, Leben; Gleichheit hinaus?)
b) Mitgifttheorie
Die "Mitgifttheorie" versteht Würde als als (naturgegebenen) Wert. Hiergegen soll sprechen , dass man zu Würde nicht gezwungen werden kann und dass der Staat zu weltanschaulicher Neutralität gehalten ist.
c) Leistungstheorie
Die "Leistungstheorie" versteht Würde als Leistung der Identitätsbildung. Dadurch ist es die Aufgabe des Staates lediglich die Bedingungen dieser Leistung zu erreichen (Luhmann). Das Problem dieser Theorie liegt bei den Handlungs- und Willensunfähigen.
d) integrierender Ansatz
Podlech nennt in einem integrierendem Ansatz fünf dieser Bedingungen: Freiheit von Existenzangst, normative Gleichheit, Identität durch geistige Entfaltung, Begrenzung der staatlichen Gewalt und Wahrung der körperlichen Integrität.
e) Objektformel
Negativ kann die Menschenwürde als Verbot definiert werden den Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu degradieren und seine Subjektqualität in Frage zu stellen (Dürig: Objektformel). (BVerfG 30, 1)
Eingriff
a) Objektformel
Zunächst sah das Bundesverfassungsgericht "Erniedrigungen, Brandmarkungen, Verfolgung, Ächtung" als Eingriff. Später bedientes es sich der Objektformel. Dies alllerdings ist unbestimmt.
b) Kasuistik
Durch historische Erfahrungen können Eingriffe in die Menschenwürde auch kasuistisch konkretisiert werden.
Dies wären Sklaverei, Leibeigenschaft, Diskriminierung, welche den Dirskrminierten Menschsein und Lebensrecht abspricht, Menschenhandel, massive Ungleichbehandlung...
Des weiteren Folter sind zu nennen heimliche oder gewaltsame medizinische Manipulation zur Forschung oder Züchtung, Gehirnwäsche, Brechung des Willens durch Drogen oder Hypnose, systematische Demütigung, massive Verletzung körperlicher und seelischer Integrität...
Auch zu erfassen sind Entzug des Existenzminimums, Verkommenlassen in hilfloser Lage, Vorenthaltung jeglicher Möglichkeit sich mit Bedürfnisen an den Staat zu wenden...
Rechtfertigung
Es besteht kein Gesetzesvorbehalt. Zudem ist die Menschenwürde "unantastbar" und durch § 79 GG geschützt. Fraglich ist, ob eine Kollision mit § 20 GG denkbar ist. Ansonsten ist ein Eingriff nicht zu rechtfertigen.
II:
Der Umfang der geltenden Menschenrechte ist durch die Rechtssprechung noch nicht genauer definiert. Internationale Abkommen zu Menschenrechten genießen lediglich den Rang eines Bunfdesgesetzes.
Allgemeine Handlungsfreiheit
Subsidarität
Jedes andere Grundrech geht vor. Hilft dieses nicht weiter, kann nach der Sperrwirkung der Norm auch die allgemeine Handlungsfreiheit nicht greifen.
Sucht ein Ausänder Schutz, aber das betreffende Grundrecht ist ein Deutschenrecht so muss dies festgestellt werden, und auf die schwächere allgemeine Handlungsfreiheit zurückgegriffen werden.
("Art. 2 I GG muss zunächst anwendbar sein. Das GR der allgemeinen Handlungsfreiheit tritt als sog. Auffanggrundrecht grundsätzlich hinter anderen Freiheitsgrundrechten zurück, soweit deren Schutzbereich betroffen ist. Die von E begehrte Freiheitsbetätigung Ausreise aus der Bundesrepublik wird nicht durch ein spezielles Freiheitsgrundrecht geschützt. Folglich kann Art. 2 Abs. 1 GG hier subsidiär herangezogen werden.")
Schutzbereich
Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist als Generalklausel ein Auffangtatbestand, falls kein anderes Grundrecht einschlägig ist. Geschützt sind also alle Lebenbereiche, welche von keinem anderen Grundrecht erfasst sind. Darüber hinaus ist die Allgemeine Handlungsfreiheit auch personell ein Auffangtatbestand (str!; mind. EU-Ausländer, da Diskriminierungsverbot aus § 12 EGV)
Die abweichende Persönlichkeitskerntheorie sieht nur Freiheitsbetätigungen geschützt, die zum Kernbereich der Persönlichkeit gehören.
Eingriff
Problematisch ist, dass mit der Auflösung des klassischen Eingriffsbegriffs und der Ausweitung der allgemeinen Handlungsfreiheit die Zahl der begründeten Verfassungsbeschwerden ausufert. Darum muss eine Beeinträchtigung (in der Praxis) von erheblichem Gewicht gegeben sein.
Rechtfertigung
Die Freiheit ist durch eine Trias beschränkt.
a) verfassungsmäßige Ordnung
Die verfassungsmäßige Ordnung wird seit der Elfes-Entscheidung die Gesamtheit aller Normen gesehen, welche mit der Verfassung im Einklang stehen. Hier liegt also ein einfacher Gesetzesvorbehalt vor. Diese weite Auslegung ist notwendig, da auch der Schutzbereich weit ausgelegt wird.
b) Rechte anderer
Diese Abwägung ist in die verfassungsgemäße Ordnung integriert.
c) Sittengesetz
Auch das Sittengesetz ist durch seine Positivierung (u.a. § 138 BGB, § 242 BGB, § 826 BGB") ebenfalls Bestandteil der verfassungsgemäßen Ordnung.
("Die grundrechtlichen Freiheiten werden nicht vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr unterliegt jedes GR bestimmten Einschränkungsmöglichkeiten sog. Grundrechtsschranken. Art. 2 Abs. 1 GG enthält eine Schrankentrias, d.h. die Grundrechtsausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit wird durch die „Rechte anderer“, das „Sittengesetz“ und die „verfassungsmäßige Ordnung“ beschränkt. Letztere kommt hier in Betracht. Im Rahmen des Art. 2 I GG sind unter der verfassungsmäßigen Ordnung alle formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen zu verstehen.")
objektiv-rechtliche Bedeutung
Die allgemeine Handlungsfreiheit ist die Grundlage der Privatautonomie des Bürgerlichen Rechts.
Allgemeine Persönlichkeitsrechte
Entwicklung
Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte wurden durch die Rechtssprechung auf Grundlage von § 1 GG und § 2 GG sowie § 823 BGB ("sonstige Rechte") entwickelt.
Schutzbereich
Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte beruhen auf der Menschenwürde, da sie eher die Subjektqualität schützen als Verhalten.
Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte schützen die Entfaltungsweisen des Subjekts.
a) Selbstbestimmung
Darunter ist zu verstehen die Kenntnis der eigenen Abstammung, Name, Geschlecht, Fortpflanzung, Resozialisierung...
b) Selbstbewahrung
Darunter sind zu verstehen, soziale und räumliche Rückzugsmöglichkeiten, Geheimnisse, Privatsphäre, uneinschränkbare Intimsphäre...
c) Selbstdarstellung
Darunter fallen Schutz der Ehre, Recht am eigenen Bild, Schutz vor heimlichen Mitschneiden, Recht auf Gegendarstellung, Recht auf Geheimnisse im Beruf....
d) informationelle Selbstbestimmung
Dieses Grundrecht gewährleistet dem einzelnen die Befungnis, "selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen."
Daten sins alle Informationen, welche auch nur indirekt Schlüsse zulassen. (Wasserverbrauch)
Daten werden nach Intimität unterschieden. Besonderen Schutz genießt beispielsweise die DNS.
Der Schutz vor Übergriffen durch Staat und Private ist weitgehend identisch.
Das Recht wird in § 6 VerfLSA konkretisiert. Dort ist die Zweckbindung, der Vorrang offener Datenerhebung, Auskunftsanspruch und Löschungsanspruch normiert.
e) Zivilrecht
Von den allgemeinen Persönlichkeitsrechten sind lediglich die Grundrechte sowie das Namensrecht (§ 12 BGB) und das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) geregelt.
Grundsätzlich kann man Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz aus der Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte verlangen.
Eingriff
Problematisch ist, dass mit der Auflösung des klassischen Eingriffsbegriffs und der Ausweitung der allgemeinen Handlungsfreiheit die Zahl der begründeten Verfassungsbeschwerden ausufert. Dem kann man durch eine Beschränkung des Eingriffsbegriffs entgegenwirken.
Die Intensität des Eingriffs wird durch die Sphärentheorie qualifiziert. Dir Intimsphäre ist jedem Eingriff entzogen, die Privatsphäre betrifft beispielsweise die Familie und die Sozial- oder Individualsphäre betrifft beispielsweise das öffetnliche Ansehen.
Rechtfertigung
Die Freiheit ist durch eine Trias beschränkt.
a) verfassungsmäßige Ordnung
Die verfassungsmäßige Ordnung wird seit der Elfes-Entscheidung als Gesamtheit aller Normen gesehen, welche mit der Verfassung im Einklang stehen. Hier liegt also ein einfacher Gesetzesvorbehalt vor.
b) Rechte anderer
Diese Abwägung ist in die verfassungsgemäße Ordnung integriert.
c) Sittengesetz
Auch das Sittengesetz ist durch seine Positivierung (u.a. § 138 BGB, § 242 BGB, § 826 BGB") ebenfalls Bestandteil der verfassungsgemäßen Ordnung.
Entscheidungen
BGHZ 13, 334, BGHZ 29, 345, BGHZ 26, 349, BGHZ 143, 214
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Allgemeines
a) Geschichte
Dieses Grundrecht ist neu und stellt eine Reaktion auf Folter, Sterilisation, Euthanasie und Genozid dar.
b) Funktionen
Dieses Grundrecht ist Abwehrrecht und zugleich Schutzauftrag.
Abwehrrecht
a) Schutzbereich
Unter Leben ist das körperliche Daseinm dh die biologische-physische Existenz, zu verstehen.
Das Recht auf Leben beginnt bereits vor der Geburt. Umstritten ist ob, das Leben nach herrschender Lehre und Rechtsprechung mit der verschmelzung von Ei und Samenzelle beginnt oder nach einer anderen Ansicht mit der Ausbildung des Bewusstseins. Gegen die zweite Ansicht soll das Kontinuitätsargument sprechen. Dementsprechend modifiziert die h.L. ihre Position dahingehend, dass der Schutz des Lebens lediglich kontinuirlich wirkt.
(Fink, Jura 00 210 ff.)
Das Recht auf Leben schließt als negatives Freiheitsrecht auch das Recht auf Selbstmord mit ein.
Über die körperliche Unversehrtheit hinaus ist auch mit Blick auf die Menschenwürde auch die geistige Unversehrtheit geschützt.
b) Eingriffe
Todesstrafe, finaler Rettungsschuss, Pflicht zu lebensgefährdenden Einsätzen in Bund, Polizei und Feuerwehr, Euthanasie, Impfzwang, Menschenversuche, …
c) Rechtfertigung
Es gilt ein Gesetzesvorbehalt der idR nach der Wesentlichkeitstheorie auch ein Parlamentsvorbehalt ist.
d) Schranken-Schranke
Speziell sind hier § 104 GG I 2 und § 102 GG.
Inwiefern greift hier das Wesentlichkeitsgebot nach § 19 GG IV? Der wesentliche Gehalt des Grundrechts muss zumindest abstrakt generell gegeben sein.
Schutzrecht und Schutzpflicht
Das Recht auf Leben verlangt die Bedeutendste Schutzpflicht des Staates. Es gilt das Untermaßverbot.
Die Schutzpflicht verlangt vom Staat Maßnahmen gegen Eingriffe durch diesen selber oder durch Dritte.
Das Schutzrecht gewährt einen Anspruch auf ein Mindestmaß auf medizinische Versorgung und soziale Fürsorge.
In der Umsetzung des Schutzauftrages ist dem Staate ein weiter Ermessensspielraum gegeben. Dies gilt insbesondere in problematischen Kollisionsfällen wie bei der Schleyer-Entführung.
Freiheit der Person
Quelle
Schutzbereich
Geschützt wird die körperliche Bewegungsfreiheit, also die Freiheit, einen beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen. Dies geschieht durch die oben genannten Artikel gleichermaßen.
Eingriff
Beispielsweise ist die Pflicht an einem bestimmten Ort eine bestimmte Tätigkeit zu verrichten solange nicht geschützt, wie die Zeit nicht bestimmt ist.
Rechtfertigung
Die Absätze II – IV sind lex specialis zu Absatz I.
Absatz II 2 ist die Regel, Absatz II 2,3 ist die Ausnahme.
Absatz II 3 und Absatz II sind lex specialis zu Absatz II 2.
Alle Freiheitsbeschränkungen müssen die Form (Form, Verfahren, Zuständigkeit) wahren und auf einem förmlichen Gesetz beruhen.
Alle Freiheitsentziehungen verlangen eine richterliche Entscheidung.
Fallbearbeitung
Es ist die Unterscheidung zwischen Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung zu beachten.
Gleichheit
Quelle
§ 3 GG, § 6 GG i, IV, § 33 GG I-III, § 38 GG I 1
Rechtsanwendungsgleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz)
Rechtssetzungsgleichheit (Gleichheit des Gesetzes)
Ungleichbehandlung
a) Grundsatz
Nach ständiger Rechtsprechung darf wesentlich Gleiches nicht ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden.
b) Voraussetzungen
- Eine Person, Personengruppe oder Situation wird in einer bestimmten Weise, durch Eingriff oder Leistung, in Teilhabe oder Verfahren, rechtlich behandelt.
- Eine andere Person, Personengruppe oder Situation wird in einer bestimmten anderen Weise behandelt.
- Beide Personen, Personengruppen oder Situationen fallen unter einen gemeinsamen, andere Personen, Personengruppen oder Situationen ausschließenden Oberbegriff (genus proximum) mit gemeinsamen Unterscheidungsmerkmal (differentia specifica).
Rechtfertigung
a) Intensität
Die Intensität der Ungleichbehandlung wächst…
- … je mehr das Kriterium der Ungleichbehandlung personen- und personengruppen- und je weniger situationsbezogen ist.
- … je mehr das Kriterium der Ungleichbehandlung einem nach Absatz III verbotenem Kriterium ähnelt.
- … je weniger der Betroffene das Kriterium der Ungleichbehandlung beeinflussen kann.
- … je mehr die Ungleichbehandlung den gebrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten erschwert.
b) Prüfungsumfang
Bei geringer Intensität gilt das Gleichheitsgebot als Willkürverbot, dessen Rechtfertigung durch Evidenzkontrolle geprüft wird.
Bei hoher Intensität geht das Bundesverfassungsgericht mit seiner "neuen Formel" von einer Evidenzkontrolle auf eine volle Prüfung der Verhältnismäßigkeit über. Nach dieser Formel ist eine Verletzung gegeben, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer positiven Diskriminierung (ungleich vorenthaltene Begünstigung) werden geringere Anforderungen gestellt, als bei der Prüfung negativer Diskriminierung (ungleich auferlegte Belastung).
Kriterien der Notwendigkeit ungleich vorenthaltener Begünstigung sind die Belastung des Staates, die Belastung der Ungeförderten und der Nutzen der Geförderten.
Kriterien der Notwendigkeit der ungleich auferlegten Belastung sind…
c) besondere Anforderungen durch Absatz II, III
Diese Absätze enthalten Diskriminierungs- und Privilegierungsverbote.
Bezugspunkt sind die genannten Merkmale und merkmalstypisches Verhalten.
Für Behinderte besteht lediglich ein Diskriminierungsverbot.
Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergibt sich die Illegitimität des Zwecks oder die Illegitimität der Erforderlichkeit und Gebotenheit, falls auf die verbotenen Kriterien Bezug genommen wird.
Eine Abgrenzung zwischen Privilegierung und allgemeiner Förderung politischen oder religiösen Lebens ist notwendig.
Problematisch ist beispielsweise eine Frauenquote.
Die Charta der europäischen Grundrechte nennt auch Hautfarbe, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Angehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Alter, sexuelle Ausrichtung und Geburt.
d) besondere Anforderungen durch § 6 GG
Dieser Artikel verlangt keine Privilegierung, sondern ein Verbot der Diskriminierung von Verheirateten ggü. Ledigen, der Eltern ggü. Kinderlosen, der Ehe und Familie ggü. Anderen Lebensformen, der Mütter ggü. Nichtmüttern (IV) und nichtehelicher Kinder ggü. ehelichen Kindern (V).
e) besondere Anforderungen durch politische Rechte
Die Allgemeinheit und Gleichheit der aktiven Wahl und die (abgestuft proportionale) Chancengleichheit der passiven Wahl sind lex specialis. Ausnahme ist § 38 GG II.
f) besondere Anforderungen durch staatsbürgerliche Rechte
Absatz I, als Spezial- oder Ergänzungsnorm, stellen besondere Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung falls Deutsche betroffen sind.
Absatz II differenziert.
Eignung ist die ganze Person mit ihren körperlichen, seelischen und geistigen Eigenschaften.
Befähigung ist die Begabung, das Allgemeinwissen und die Erfahrung.
Fachliche Leistung ist das Fachwissen, -können und –bewährung.
Ein Eingriff liegt nicht vor, wenn ein Mann eine Stellung, statt einer Frau erhält, sondern wenn hierin die Begründung liegt.
Die herrschende Meinung möchte hier eine Ausnahme für Behinderte annehmen.
Wirkungen eines Verstoßes
a) Verstoß durch ein Gesetz
Ein Verstoß kann in einer Belastung oder einer Begünstigung liegen.
Liegt ein Verstoß vor, so kann man ihn beheben indem man die eine Gruppe wie die andere, die andere wie die ein oder beide auf eine dritte Weise behandelt.
Die Rechtsprechung kann aber lediglich zurückhaltend kassatorisch, nicht aber gestaltend tätig werden.
Dementsprechend kann die Rechtsprechung die ungleich auferlegte Belastung beseitigen, nicht aber die ungleich vorenthaltene Begüstigung.
Von einer Belastung, die den Bürger unter Verstoß gegen den Gleihheitsgrundsatz trifft, wird er frei: Nichtig ist entweder die belastende Teilregelung oder die Gesamtregelung.
Eine Begünstigung, die dem Bürger unter Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vorenthalten wird, wird dann beseitigt, wenn ein entsprechendes Verfassungsgebot oder die Systematik des Regelungskreises und der Regelungswillen dies verlangen.
Ausnahmsweise kann die Rechtsprechung eine ungleich vorenthaltene Begünstigung ausdehnen, falls diese auf einer Regelungslücke beruht. Eine Regelungslücke ist gegeben, wenn ein Verfassungsauftrag die Begünstigung einer Gruppe verlangt, der Gesetzgeber aber nur Teile der Gruppe begünstigt und wenn ein komplexes Regelungssystem (Beamtenrecht) dennoch schlüssig bleibt. Ist eine Regelungslücke nicht gegeben, so kann die Rechtsprechung lediglich die Verfassungswidrigkeit feststellen.
Eine Begünstigung, die dem Bürger unter Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vorenthalten wird, deren Ausdehung aber weder ein Verfassungsgebot noch die Systematik des Regelungskreises und der Regelungswille verlangen, wird nicht beseitigt. Es ist nur die Feststellung der Verfassungswidrigkeit, die Aufhebung abschlägiger entscheidungen und die Aussetzung laufender Verfahren zu erreichen.
b) Verstoß durch Verwaltung und Rechtsprechung
Die Möglichkeit der Ungleichbehandlung ist nur gegeben, wo Ermessen möglich ist, andernfalls liegt falsche Rechtanwendung vor.
Ein Verstoß durch die verwaltung liegt insbesondere vor, wenn grundlos von ermessenssteuernden Verwaltungsvorschriften oder -praxis abgewichen wird.
Ein Verstoß durch die Rechtsprechung liegt insbesondere vor, wenn gegen gesicherte Entscheidungspraxis entschieden wird. Diese Selsbtbindung der Rechtsprechung ist aber umstritten. die Möglichkeiten richterlicher Rechtsfortbildung muss gewahrt bleiben.
Fallbearbeitung
In der Fallbearbeitung sin die Voraussetzungen in der obigen Reihenfolge zu prüfen.
Ist § 3 GG II iVm III S.1 Var.1 ein subjektives Abwehrrecht?
Schema
- unterschiedliche Behandlung von Gruppen und Situationen
- Gleichheit (Oberbegriff und besondere Merkmale)
- Intensität
- Verhältnismäßigkeit (leg. Differenzierungsziel, Eignung und Erforderlichkeit der Differenzierung, Angemessenheit)
Freiheit des Glaubens und des Gewissens
Quelle
§ 4 GG, § 12a GG II, § 140 GG iVm § 136 I, III, IV, WRV und § 137 II, III, VII WRV
Schutzbereich
Der Normtext legt eine Differenzierung in Denken, Äußern und Handeln nahe und zugleich in Religion, Glauben, Gewissen und Weltanschauung.
Nach der Rechtssprechung ist der Schutzbereich jedoch einheitlich. Durch neue Sekten und Religionen wird dies problematisch.
a) individuelle Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Weltanschauung und Religion sind Überzeugungen, die sich auf die Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten beziehen. Ansichten zu Einzelfragen der Lebensführung sind keine Religion.
Menschenfeindliche Religionen werden erst auf Schrankenebene berührt.
Negative Glaubensfreiheit bedeutet die Freiheit, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung abzulehnen.
Religion und Weltanschauung dürfen frei gebildet, gehabt, geäußert und befolgt werden.
Der Wortlaut legt eine Beschränkung auf traditionelle Riten nahe, tatsächlich sind aber auch Caritas, Erziehung, Feiern und anderes geschützt, insofern es für den religiösen oder weltanschaulichen Auftrag notwendig ist und in einem organisatorisch-sachlichen Zusammenhag steht.
Die Größe der Gemeinschaft ist irrelevant.
Es ist durch die weite Bestimmung des Schutzbereichs die Gefahr der Konturlosigkeit gegeben. Die Existenz der Weltanschauung oder Religion und ihr Auftrag müssen plausibel sein.
Es sind nur religiöse oder weltanschauliche Pflichten nicht schon Erlaubnisse geschützt (Vielehe).
b) kollektive Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Die kollektive Religions- und Weltanschauungsfreiheit, welche religiöse Organisationen im weiteren Sinne schützt, steht in einem Widerspruch zu § 19 GG III.
Insbesondere ein Selbstbestimmungsrecht und Selbstverwaltung ist gemäß § 137 WRV III iVm § 140 GG geschützt. Dies schließt kirchliche Gerichtsbarkeit oder kirchliche Studiengänge mit ein. Besonders relevant ist dieses Recht im Arbeitsrecht, welches einen Tendenzschutz gewährt. Wer in besonderer Nähe zur Verkündigung beispielsweise eines kirchlichen Krankenhauses gegen ein Religionsverbot auch im Privaten verstößt kann gekündigt werden.
c) Religionsfreiheit im staatlich organisiertem Raum
Aus § 4 GG aber auch aus § 140 GG iVm § 137 I WRV ergibt sich das Neutralitätsgebot des Staates. Inwiefern schränkt dieses Gebot die Religionsausübung, Symbolberwendung und Symboltragung durch Staatsdiener ein in Schulen, Gerichten und Gefängnissen ein? In Konflikt geraten hier die positive Religionsfreiheit der Mehrheit und die negative Religionsfreiheit der Minderheit. Schon im Anblick eines religiösen Symbols wird ein Eingriff gesehen. In BverfGE 35, 366 und 93,1 wird ...
d) Gewissensfreiheit
Das Gewissen ist eine moralische Haltung, welche die persönliche Identität prägt und subjektiv bindend gut und böse (nicht jedoch wahr/falsch, schön/hässlich) bestimmt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.
Das Gewissen ist in Denken, Äußern und Handeln geschützt.
Der Staat muss Alternativen zu gewissensbeeinträchtigenden Handlung bieten, diese dürfen aber mit Nachteilen verbunden sein. Wer beispielsweise an Tierversuchen nicht teilnehmen kann, darf auch kein Tierarzt werden.
Für die Kriegsdienstverweigerung ist § 4 GG III und § 12a GG II lex specialis. Geschütz ist die Pflicht zum Dienst an der Waffe auch nur mittelbar zu Friedenszeiten und zur Ausbildung. Nicht geschützt ist jedoch die Verpflichtung zu bestimmten Kriegen.
Nicht durch die Gewissensfreiheit gedeckt ist die Pflicht zur Steurzahlung, da eine Zurechnung der Zahlung zur missbilligten Ausgabe nicht möglich ist.
Ungerechtfertigte Grundrechtseingriffe sind idR nach einem Urteil nichtig, dies gilt aber nicht für Verstoße gegen die Gewisasenfreiheit. Es kann aber die Pflicht zu Härtfallregelungen für den Gesetzgeber bestehen.
Eingriffe
Ein Eingriff in das Denken ist jede indoktrinierende Beeinflussung weltanschaulicher, religiöser und moralischer Anschauungen.
Ein Eingriff in die Freiheit der Äußerung ist jede Pflicht die Religion zu verschweigen oder zu offenbaren.
Ein Eingriff in das Handeln sind alle staatlichen Gebote oder Verbote, die in einem Widerspruch zur Religion oder Weltanschauung stehen. Ein Eingriff kann durch Handlungsalternativen vermieden werden (Eid).
Eine Ausübung der Religionsfreiheit setzt jedoch ein Bekenntnis und Begründungen voraus.
Rechtfertigung
Die Freiheit der Religion, der Weltanschauung und des Gewissens gelten ohne Vorbehalt und kann nur durch kollidierende Verfassungsgüter eingeschränkt werden.
§ 136 WRV I, III 2 und § 137 WRV III 1 iVm § 140 GG stehen nach Wortlaut und Literatur unter Gesetzesvorbehalt. Dies ergibt sich aus der Ansicht, dass die Wortlaute einander ergänzen.
Die Rechtssprechung nimmt aber an, dass dieser Vorbehalt durch die Vorbehaltlosigkeit des § 4 GG überlagert wird. Denn sollte eine Schranke gelten, so wäre sie in § 4 GG selber normiert. Dies Problem ist stets zu erörtern.
Eine weitere Schranke stellt § 12a GG II dar.
Freiheiten der Kommunikation
Schutzbereich
a) Meinungsfreiheit
Eine Meinung umfasst insbesondere Werturteile. Ein Werturteil ist anzunehmen, wenn die Äußerung durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt.
Eine Tatsachenbehauptung beschreibt wirklich geschehene oder existierende, dem Beweis zugängliche Umstände. Inwiefern Tatsachenbehauptungen unter dem Schutz des Grundrechts stehen ist Umstritten. Eine Ansicht hält Wert- und Sachurteile für untrennbar verbunden, eine andere Ansicht will nur Meinungen ieS in den Schutzbereich hinein zählen. Das Bundesverfassungsgericht nimmt einen sehr weiten Meinungsbegriff an, welcher auch die Auswahl an Tatsachen als auch Fragen aufnimmt. Die bewusste Falschaussage ist nicht geschützt.
Das Äußern und Verbreiten in der Meinung ist in allen seinen Kundgabemodalitäten incl. Orts- und Zeitwahl geschützt. Wort, Schrift und Bild sind keine abschließende Aufzählung.
Die negative Meinungsfreiheit schützt beispielsweise vor der Teilnahme an staatlichen Grußbotschaften, allerdings nicht wertungsfreie Auskunftspflichten.
b) Informationsfreiheit
Informationsquellen sind alle Träger und alle Inhalte von Informationen.
Allgemein zugänglich ist, was geeignet und bestimmt ist der Allgemeinheit (nicht etwa einem bestimmten Personenkreis) Informationen zu verschaffen.
c) Pressefreiheit
Presse sind alle Druckerzeugnisse und Medien, dh alle zur Verbreitung an eine unbestimmt Zahl von Personen bestimmte Vervielfaältigungen.
Geschützt ist alles von der Gründung, über die Informationsbeschaffung und die Verbreitung.
Grundrechtsberechtigt sind alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen. Problematisch ist hier die innere Pressefreiheit.
Die Pressefreiheit ist kein Spezialfall der Meinungsfreiheit.
d) Rundfunkfreiheit
Rundfunk ist „jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von redaktionell aufbereiteten Gedankeninhalten durch physische Wellen.
Hier leiten sich u.a. folgende staatliche Pflichten ab: Verhinderung von Informationsmonopolen, Gewährleistung eines Mindestmaß an Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitige Achtung und freien Zugang zu Medien.
Rechtfertigung
a) allgemeine Gesetze
Allgemein sind iSd § 5 GG nicht lediglich abstrakt-generelle Normen, da diese Vorschrift neben dem Verbot des Einzelfallgesetzes sonst keinen Sinn hätte und auch die andren Schranken enthalten würden.
Vielmehr sollen sie nach der Sonderechtslehre ein inhaltlich bestimmtes Mindesmaß an Meinungsneutralität aufweisen.
Nach der Awägungslehre schützt das allgemeine Gesetz das Rechtsgut, welches Vorrang innehat.
Das Bundesverfassungsgericht vereinte beide Lehren im Lüth-Urteil: Allgemein sind solche Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die Vielmehr dem Schutz eines vorrangigen Rechtsguts dienen.
„.. die vielmehr den Schutz eine schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftsgutes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat.“ (???)
Solche Gesetze sind beispielsweise das politische Strafrecht oder das Beamtenrecht. Diese verbieten zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung bestimmte Meinungsäußerungen und –betätigungen. (§ 9 GG II, § 21 GG II, Legitimation Beobachtung Verfassungsschutz) Dieses Verbot richtet sich aber auf die Art und Weise der Betätigung und nicht auf ihren Inhalt. Eine sachliche Ablehnung der Verfassung ist geschützt.
b) persönliche Ehre und Schutz der Jugend
Allgemein gilt die Zulässigkeit der freien Rede. Grenzen dieser Freiheit sind erreicht, wenn die Äußerung öffentlich irrelevant ist, die Menschenwürde angreift, Formalbeleidigungen oder Schmähkritik enthält, ein Erstschlag ist und falsch ist.
c) Zensurverbot
Zensur ist ein präventives Verfahren, welches vor der Veröffentlichung stattfindet.
Dieses Zensurverbot ist als Schranken-Schranke nicht beschränkbar.
Sie ist nicht auf die Informationsfreiheit bezogen, schützt also den Urheber, nicht den Empfänger.
Fallbearbeitung
Zunächst ist in der Fallbearbeitung die Meinungsneutralität zu prüfen und dann im Rahmen der Angemessenheit die Wechelwirkungslehre.