§ 323 BGB

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Revision as of 13:48, 29 May 2007 by 141.48.182.182 (Talk)

Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder

3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.


Schema

  • ggs. Vertrag
  • Verzögerung oder Schlechtleistung
  • Fristsetzung oder Abmahnung

Der Erfüllungsanspruch genießt Vorrang. Siehe näheres zur Frist oder Mahnungbei den Schadenserstzansprüchen.

Abweichend ist zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung auch die Fallgruppe Nr. 2 hinzugefügt, welche sich auf relative Fixgeschäft bezieht.

Teilleistung oder Schlechtleistung

Grundsätzlich beschränkt sich bei Teilleistung das Rücktrittsrecht auf den nicht durchgeführten Teil des Vetrages. Es kann auch gemä Absatz V 1 von dem gesamten Vertrag zurückgewichen werden, wenn der Glaübiger am an der Teilleistung kein Interesse hat.

Bei Schlechtleistung ist ein Teilrücktritt gemäß Absatz V 2 nur bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung möglich.

Ausschluss des Rücktritts

a) Verantwortlichkeit des Gläubgers für den Rücktrittsgrund

Gemäß Absatz VI 1. Alt. ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Rücktrittsgrund allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Analog sind die Normen über das Verschulden des Schuldners § 276 BGB ff. anzuwenden dh, bei Verschulden des Gläubigers oder seiner Erfüllungsgehilfen ist Verantwortung gegeben.

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