§ 139 BGB
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Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Wirkung
Regel ist die Nichtigkeit des Ganzen, Wirksamkeit eines Teiles die Ausnahme.
Voraussetzungen
- Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts
Indikator ist hier die Einheit des Zustandekommens. Der Parteiwillen kann aber etwas anderes ergeben, wenn beispielsweise mehrere Geschäfte miteinander stehen und fallen sollen.
Der notwendig hypothetische Parteiwille wird nicht normativ-objektiv sondern natürlich ausgelegt.
- Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts
- Nichtigkeit eines Teiles
salvatorische Klauseln
Solche Klauseln kehren das Regel-Ausnahme-Verhältnis um.