Finanzverfassung
From Ius
Grundsatz
In § 104a GG ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Die Ausgaben folgen den Aufgaben.
Dies gilt nicht für die Bundesauftragsverwaltung (II), für Leistungsgesetze des Bundes (III), für Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen des Bundes an die Länder (IV).
Steuerhoheit § 106 GG
Finanzausgleich § 107 GG
- Vertikale Zuordnung
Aufteilung von Steuern zwischen Bund und Ländern
- Primäre Horizontale Zuordnung
Aufteilung der Steuern zwischen den Ländern
- Sekundäre Horizontale Zuordnung
Zuweisungen von Geldern unter den Ländern (entscheidende Verteilungskonflikte)
- Ergänzungszahlung durch Bund
Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen dem Nivellierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz wie dem Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse statt.