§ 228 BGB

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Notstand

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet


Definition

Ein zivilrechtlicher Notstand ist ein Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen durch eine Sache, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist.

Eine Rechtfertigung ist hier also nur für die Sachbeschädigung zu finden.


defensiver Notstand

Dies ist der Briefträgerparagraph, welcher den Fall regelt, dass eine Sache welche die Gefahr schafft zerstört oder beachädigt wird.


aggressiver Notstand (§ 904 BGB)

Eine gefahrenfremde Sache wird zur Abwehr zerstört oder beschädigt. Es besteht Schadensersatzanspruch. Hierzu: BGHZ 30.10.1984

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