Abstraktionsprinzip
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Abstraktionsprinzip (Brox 67-69)
Das Abstraktionsprinzip bewirkt die rechtliche Trennung von kausalen Verpflichtungsgeschäft und abstrakten Verfügungsgeschäft.
Vorteil: Falls ein Schuldner S Besitz erlangt, kann Gläubiger G ihn pfänden, ohne eine Intervention dessen erwarten zu müsssen, der dem S den Besitz übereigntete.
Nachteil: Unverständlichkeit
Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Ein Beispiel ist der Kaufvertrag. Hier sind Käufer/Verkäufer zu Übergabe und Übereignung berechtigt/verpflichtet.
Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch welches ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Vorrausetzung ist ein Vertrag, die Verfügungsgewalt (ggs. Verpflichtungsgeschäft) und oft ein weiteres Element (Bsp.: Eintragung in das Grundbuch).
Beispiel
V verkauft am 1.5. an K1.
V verkauft am 2.5. an K2.
V ist berechtigt das Eigentum an K2 zu übereignen.
K1 ist gegen V zu Schadensersatz berechtigt.
K1 hat keine Ansprüche gegen K2.
Eine Verfügung beschränkt das rechtliche Können, eine Verpflichtung das rechtliche Dürfen. Unter mehreren Verfügungen gilt die erste. Unter den Verpflichtungen sind alle gleichrangig.
Kausale Geschäfte
Rechtsgeschäfte, bei denen der Rechtsgrund (causa) der Zuwendung zum Inhalt des Geschäftes gehört. (Dies sind meist Verpflichtungsgeschäfte: Schenkung, Kauf u.a.)
Abstrakte Geschäfte
Rechtsgeschäfte, bei denen der Rechtsgrund der Zuwendung nicht zum Inhalt des Geschäftes gehören. (Dies sind meist Verfügungsgeschäfte: konstitutive Schuldversprechen, Verpflichtung aus Scheck u.a.)
Den abstrakten Geschäften liegt regelmäßig ein Rechtsgrund/kausales Geschäft zugrunde.
Rechtsgründe:
a) Schenkung (causa donandi)
b) Verpflichtung durch einen Anderen(causa credendi)
c) Tilgung (causa solvendi)