Rechtssubjekt
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Das subjektive Recht setzt Träger vorraus. Dies sind natürliche und juristische Personen. Natürliche Personen:
Juristische Personen:
Definition: Juristische Personen sind die vom Recht als selbständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen (Verein) oder vermögensmassen (Stiftung) welche einen Zweck verfolgen.
Für juristische Personen gilt Typenzwang. Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber.
Es gibt juristische Personen des Öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts.