Prüfung eines Freiheitsrechts
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* sachlicher Schutzbereich | * sachlicher Schutzbereich |
Revision as of 10:24, 18 July 2007
Allgemeines
Freiheitsrechte prüft man vor Gleichheitsrechten!
Die besonderen Freiheitsrecht prüft man vor der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Obersatz
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der (staatliche Akt) ein Grundrecht verfassungswidrig verletzt.
Bei einem Urteil ist hier eine besondere Einschränkung des Prüfungsumfangs notwendig.
I Schutzbereich
Auslegung des Schutzbereichs nach dem Grundsatz: "In dubio pro libertate".
- sachlicher Schutzbereich
- persönlicher Schutzbereich
- Grundrechtskonkurrenzen
II Eingriff
- klassischer Eingriffsbegriff
- moderner Eingriffsbegriff
III Rechtfertigung
- einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt
- formelle Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes
(Zuständigkeit, Verfahren, Form, S-S Zitiergebot)
- materielle Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes
(S-S Bestimmtheitsgrundsatz, S-S Einzelfallverbot, S-S Verhältnismäßigkeit, S-S Wesensgehaltgarantie)
- verfassungsunmittelbare Schranke
- verfassungsimmanente Schranken
- praktische Konkordanz mit Grundrechten Dritter & Verfassungsgüter (Zweck = SB, E&E zum Schutz des Gutes, Angemessenheit als Ausgleich)
- Verfassungsmäigkeit des Urteils oder Exekutivsaktes
- Beruhen des Eingriffsaktes auf der Schranke
- Verhältnismäßigkeit des Eingriffsaktes, Wesentlichkeitsgarantie und Parlamentsvorbehalt
(Urteil: Gericht hat Bedeutung von Verfassungsnormen grundlegend verkannt, die Grenzem richterlicher Rechtsfortbildung überschritten oder verfassungswisdrige Normen angewendet)