Mittelbare Täterschaft

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Revision as of 12:16, 23 June 2007

Begriff

Mittelbarer Täter ist gemäß § 25 StGB I 2. Alt., wer die Tat durch einen anderen begeht.

Die Begehung ist das Gebrauch eines menschlichen Werkzeuges, welches rechtlich und faktisch unterlegen ist.

Der Gebrauch setzt eine unmittelbare dh, nicht nur mittelbare Einwirkung auf das Werkzeug voraus.

Ein menschliches Werkzeug ist unter anderem dann gegeben, wenn der Tatmittler objektiv tatbestandslos, ohne Vorsatz, rechtmäßig, schuldlos oder schuldunfähig handelt.

Die Tatherrschaft des Hintermanns ist Willensherrschaft und wird durch planvoll lenkenden Willen ermöglicht.

Abgrenzung

In Abgrenzung zur Anstiftung liegt mittelbare Täterschaf vor, wenn der Handelnde von der Schuldlosigkeit weiß.

Zurechnung

Auch der mittelbare Täter muss nicht für die Exzesse des Haupttäters haften. Wie ist das beim Irrtum? (Rn 545 abschreiben)

Fallösung

In der Falllösung ist zunächst die Unterlegenheit des Werkzeuges und sodann die Überlegenheit des mittelbaren Täters nachzuweisen.

Suizidfälle

Bei Suiziden oder Selbstverletzungen sind Täter und Opfer identisch. Es mangelt bei mittelbarer Täterrschaft dem Haupttäter an einer freiverantwortlichen Willensentscheidung, während der mittelbare Täter über Tatherrschft verfügt. Fraglich ist, wie der Mangel eine freiverantwortlichen Entscheidung in dieses Fällen zu bestimmen ist. Nach einer Ansicht ist die Frage entscheidend, ob das Werkzeug strafbar wäre, wenn es einen Dritten geschädigt hätte. Nach einer anderen Ansicht ist die Frage entscheidend, ob das Werkzeug in einen Schaden durch einen Dritten hätte rechtfertigend einwilligen können.

Mauerschützenrechtsprechung

Es soll nach dieser Rechtsprechung mittelbare Täterschaft möglich sein, auch wenn das Werkzeug volldeliktisch gehandelt hat. Voraussetzungen sind besonder staatliche, unternehmerische oder geschäftsähnliche Hierarchien, welche die Fungibiltät (Austauschbarkeit) des Werkzeuges begründen.

Irrtümer

Strittig ist ob graduelle Tatbestandsirrtümer oder vermeidbare Verbotsirrtümer, welche durch den Hintermann hervorgerufen werden, mittelbare Täterschaft trotz Vollverantowrtlichkeit des Täters begründen können.

Eine Ansicht ertritt dies, die Verantortungstheorie lehnt dies ab. Der BGH hat stellt auf Art und Tragweite des Irrtums im Einzelfall ab.

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