Teilnahme
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Aktessorität der Teilnahme
Anstiftung und Beihilfe sind von der Existenz der rechtswidrigen Hauptat unabhängig. Teilnahme an rechtmäßigen Handlungen ist nicht möglich.
Strafgrund
Der Strafgrund wird von der Schuldteilnahmetheorie und der akzessoritätsorientierten Förderungstheorie einander widerspechend formuliert.