Grundrechtsberechtigung

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Grundrechtsmündigkeit ist die Fähigkeit einer natürlichen Person ein Grundrecht ausüben zu können.
Die Grundrechtsmündigkeit kann fließend anhand der Grundrechtsreife dh der Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit bestimmt werden.
Die Grundrechtsmündigkeit kann fließend anhand der Grundrechtsreife dh der Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit bestimmt werden.
Die Grundrechtsmündigkeit kann auch starr durch den Gesetzgeber definiert werden. Dies geschieht in abhängigkeit der besonderen Grundrechte. Solche die die Grundlagen der menschlichen Existenz berühren gelten von Geburt an. Solche die etwa von der Geschäftsfähigkkeit abhängen, gelten nach den jeqweiligen Regeln des Bürgerlichen Rechts.
Die Grundrechtsmündigkeit kann auch starr durch den Gesetzgeber definiert werden. Dies geschieht in abhängigkeit der besonderen Grundrechte. Solche die die Grundlagen der menschlichen Existenz berühren gelten von Geburt an. Solche die etwa von der Geschäftsfähigkkeit abhängen, gelten nach den jeqweiligen Regeln des Bürgerlichen Rechts.
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Beide Ansichten sind anzuführen aber idR nicht zu entscheiden.
Es sind in der Diskussion um die Grundrechtsmündigkeit besonders drei Problemkreise zu unterscheiden. Im Verhältnis des Minderjährigen zum Staate sind keine Einschränkungen der Mündigkeit geboten. Im Verhältnis des Minderjährigen zu seinen Eltern gelten die Grundrechte durch das elterliche Erziehungsrecht begrenzt. Dies berührt beispielsweise die Religionsfreiheit. Familiengerichet haben hier die Aufgabe die grundlegenden Rechte der Kinder zu wahren. In Fragen der Prozessfähigkeit für Verfassungsbeschwerden haben Minderjährige keine Rechte.
Es sind in der Diskussion um die Grundrechtsmündigkeit besonders drei Problemkreise zu unterscheiden. Im Verhältnis des Minderjährigen zum Staate sind keine Einschränkungen der Mündigkeit geboten. Im Verhältnis des Minderjährigen zu seinen Eltern gelten die Grundrechte durch das elterliche Erziehungsrecht begrenzt. Dies berührt beispielsweise die Religionsfreiheit. Familiengerichet haben hier die Aufgabe die grundlegenden Rechte der Kinder zu wahren. In Fragen der Prozessfähigkeit für Verfassungsbeschwerden haben Minderjährige keine Rechte.

Revision as of 10:38, 10 May 2007

Jedermannsrechte

Jedermannsrechte sind Menschenrechte.

Deutschenrechte

Deutschenrechte sind beispielsweise § 8 GG, § 9 GG I, § 11 GG, § 12 GG I, § 16 GG, § 20 GG IV, § 33 GG.

Der Begriff "Deutscher" richtet sich nach § 116 GG I.

Die Deutschenrechte gelten wohl auch weitgehend für Europäer.

Geburt bis Tod

Grundrechte können wie beispielsweise die Allgemeinen Persönlichkeitsrechte noch vor der Geburt und nach dem Tod gelten. Umstritten ist die Grundrechtsberechtigung des nasciturus. Auch die Organentnahme an Leichen berührt die Grundrechte.

Minderjährigkeit

Grundrechtsmündigkeit ist die Fähigkeit einer natürlichen Person ein Grundrecht ausüben zu können.

Die Grundrechtsmündigkeit kann fließend anhand der Grundrechtsreife dh der Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit bestimmt werden.

Die Grundrechtsmündigkeit kann auch starr durch den Gesetzgeber definiert werden. Dies geschieht in abhängigkeit der besonderen Grundrechte. Solche die die Grundlagen der menschlichen Existenz berühren gelten von Geburt an. Solche die etwa von der Geschäftsfähigkkeit abhängen, gelten nach den jeqweiligen Regeln des Bürgerlichen Rechts.

Beide Ansichten sind anzuführen aber idR nicht zu entscheiden.

Es sind in der Diskussion um die Grundrechtsmündigkeit besonders drei Problemkreise zu unterscheiden. Im Verhältnis des Minderjährigen zum Staate sind keine Einschränkungen der Mündigkeit geboten. Im Verhältnis des Minderjährigen zu seinen Eltern gelten die Grundrechte durch das elterliche Erziehungsrecht begrenzt. Dies berührt beispielsweise die Religionsfreiheit. Familiengerichet haben hier die Aufgabe die grundlegenden Rechte der Kinder zu wahren. In Fragen der Prozessfähigkeit für Verfassungsbeschwerden haben Minderjährige keine Rechte.

juristische Personen des Privatrechts

Gemäß § 19 GG IV sind auch inländisch juristische Personen grundrechtsberechtigt. Der Begriff der juristischen Person ist weiter gefasst als im Privatrecht, denn auch teilrechtsfähige Gemeinschaften werden eingeschlossen. Juristische Personen des EU-Auslands stehen den deutschen gleich. Entscheidend ist das tatsächliche Aktionszentrum.

Ausnamhsweise gelten die Prozessgrundrechte (§ 101 GG I 2 und § 103 GG I) auch für ausländischen juristischen Personen.

Das Grundrecht muss auf die juristische Person ihrem Wesen nach anwendbar sein. Knüpfen Grundrechte also an natürliche menschliche Merkmale (Leben, Gesundheit, Ehe, Kinder, Würde) an, so sind sie nicht anwendbar. Anderes gilt aber für die Grundrechte welche die wirtschafliche Betätigung, den Bruf, das Eigentum, den Namen oder die informationelle Selbstbestimmung betreffen. Auch Glaubens- und Gewissensfreheit kann beansprucht werden.

Es gilt einschränkend das Gebot des personalen Substrats. Das Bundesverfassungsgericht "rechtfertigt eine Einbeziehung juristischer Personen in den Schutzbereich der Grundrechte nur, wenn ihre Biuldung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen personen sind, besonders wenn der 'Durchgriff' auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen dies als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt. Die Lehre lehnt diese Auffassung allerdings ab und stellt stattdessen auf die grundrechtstypische Gefährdung ab. Diese sei gegeben, wenn die Lage der juristischen Person mit der Lage der natürlichen Person, die gegen den freiheitsgefährdenden Staat den Schutz der Grundrechte genießt, vergleichbar ist.

juristische Personen des öffentlichen Rechts

Für juristsiche Personen des öffentlichen Rechts gilt das Gebot des personalen Substrates in besonderer Schärfe. Grund dafür ist die Gefahr der Verwischung der Grundrechtsberechtigung und -verpflichtung. Konflikte einer juristsiche Personen des öffentlichen Rechts sind eher Kompetenzstreitigkeiten.

Allerdings gibt es Einrichtungen, welche in einem Bereich unabhängig gegen den Staat Grundrechte garantiert. Beispiel ist die Universität (Freihiet von Lehre und Forschung) und die öffentlichen rechtlichen Rundfunkanstalten (Pressefreiheit).

Für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten allerdings die Verfahrensgrundrechte.

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