Rechtsgeschäft

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Ein Gegenbeispiel für eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg ist das Wucherverbot ([[§ 138 BGB]]).
Ein Gegenbeispiel für eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg ist das Wucherverbot ([[§ 138 BGB]]).
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a) einseitiges R. (Testament, Kündigung, Anfechtung)
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* einseitiges Rechtsgeschäft (Testament, Kündigung, Anfechtung)
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b) mehrseitige R. (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)
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* mehrseitige Rechtsgeschäft (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)
Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)
Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)

Revision as of 13:58, 1 March 2007

Definition: Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den gewollten rechtlichen Erfolg knüpft.

Als Beispiel für weitere Elemente kann die behördliche Mitwirkung (standesbeamtliche Willenserklärung bei Ehevertrag) gelten.

Ein Gegenbeispiel für eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg ist das Wucherverbot (§ 138 BGB).

Arten

  • einseitiges Rechtsgeschäft (Testament, Kündigung, Anfechtung)
  • mehrseitige Rechtsgeschäft (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)

Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)

Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft

Gefälligkeit

Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung, Leihe, Auftrag, Verwahrung) sind schwer von der rechtsunverbindlichen Gefälligkeit zu trennen. Die Interessenlage muss abgewogen oder natürlich ausgelegt werden.

Abgrenzung

  • Realakte und Delikte(Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 950 BGB)
  • geschäftsähnliche Handlungen und Erklärungen(Äußerungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben; § 854 BGB)
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