Vorsatz
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+ | Der Vorsatz muss sich nicht beziehen auf die schwere Folge erfolgsqualifizierter Delikte, auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe, die Voraussetzungen der Schuld, die objektive Bedingungen der Strafbarkeit und die Proßessvoraussetzungen. | ||
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+ | Maßgebender Zeitpunkt ([[§ 8 StGB]]) ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. (Nachträgliches wissen schadet dem Täter nicht, Ende des Willens nach Tat und vor Erfolg ändert nichts.) | ||
Revision as of 15:37, 17 February 2007
Definition: Der Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände. (1)
Doppelnatur
Der Vorsatz wird entsprechen der sozialen Handlungslehre im tatbestand und in der Schuld als Vorsatzschuld behandelt. Diese ist idR durch das Unrecht indiziert.
Bezugsobjekte
- deskriptive Tatbestandsmerkmale
- normative Tatbestandsmerkmale
- Kausalität
- objektive Merkmale der Privilegierungen/Qualifizierungen
Der Vorsatz muss sich nicht beziehen auf die schwere Folge erfolgsqualifizierter Delikte, auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe, die Voraussetzungen der Schuld, die objektive Bedingungen der Strafbarkeit und die Proßessvoraussetzungen.
Zeitpunkt
Maßgebender Zeitpunkt (§ 8 StGB) ist die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung. (Nachträgliches wissen schadet dem Täter nicht, Ende des Willens nach Tat und vor Erfolg ändert nichts.)
1. Roxin, Strafrecht AT/I, S. 437