Finanzverfassung

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In [[§ 104a GG]] ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.
In [[§ 104a GG]] ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.
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In [[§ 106 GG]] und  wird die '''Steuerhoheit''' und der '''Finanzausgleich''' geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.
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'''Steuerhoheit''' [[§ 106 GG]]
'''Finanzausgleich''' [[§ 107 GG]]
'''Finanzausgleich''' [[§ 107 GG]]

Revision as of 14:21, 8 February 2007

Grundsatz

In § 104a GG ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.

Steuerhoheit § 106 GG

Finanzausgleich § 107 GG

  • Vertikale Zuordnung

Aufteilung von Steuern zwischen Bund und Ländern

  • Primäre Horizontale Zuordnung

Aufteilung der Steuern zwischen den Ländern

  • Sekundäre Horizontale Zuordnung

Zuweisungen von Geldern unter den Ländern (entscheidende Verteilungskonflikte)

  • Ergänzungszahlung durch Bund

Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen dem Nivellierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz wie dem Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse statt.

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