Finanzverfassung
From Ius
Line 3: | Line 3: | ||
In [[§ 104a GG]] ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus. | In [[§ 104a GG]] ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus. | ||
- | In [[§ 106 GG]] und | + | In [[§ 106 GG]] und wird die '''Steuerhoheit''' und der '''Finanzausgleich''' geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen. |
- | '''Finanzausgleich''' | + | '''Finanzausgleich''' [[§ 107 GG]] |
- | * Vertikale Zuordnung | + | * Vertikale Zuordnung |
+ | |||
+ | Aufteilung von Steuern zwischen Bund und Ländern | ||
* Primäre Horizontale Zuordnung | * Primäre Horizontale Zuordnung | ||
- | + | Aufteilung der Steuern zwischen den Ländern | |
- | * | + | * Sekundäre Horizontale Zuordnung |
- | + | Zuweisungen von Geldern unter den Ländern (entscheidende Verteilungskonflikte) | |
- | + | * Ergänzungszahlung durch Bund | |
- | + | ||
- | + | ||
+ | Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen dem Nivellierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz wie dem Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse statt. | ||
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]] | [[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]] |
Revision as of 14:20, 8 February 2007
Grundsatz
In § 104a GG ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.
In § 106 GG und wird die Steuerhoheit und der Finanzausgleich geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.
Finanzausgleich § 107 GG
- Vertikale Zuordnung
Aufteilung von Steuern zwischen Bund und Ländern
- Primäre Horizontale Zuordnung
Aufteilung der Steuern zwischen den Ländern
- Sekundäre Horizontale Zuordnung
Zuweisungen von Geldern unter den Ländern (entscheidende Verteilungskonflikte)
- Ergänzungszahlung durch Bund
Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen dem Nivellierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz wie dem Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse statt.