Finanzverfassung

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In [[§ 104a GG]] ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.
In [[§ 104a GG]] ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.
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In [[§ 106 GG]] und [[§ 107 GG]] wird die '''Steuerhoheit''' und der '''Finanzausgleich''' geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.
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In [[§ 106 GG]] und wird die '''Steuerhoheit''' und der '''Finanzausgleich''' geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.
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'''Finanzausgleich'''
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'''Finanzausgleich''' [[§ 107 GG]]
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* Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern
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Aufteilung von Steuern zwischen Bund und Ländern
* Primäre Horizontale Zuordnung
* Primäre Horizontale Zuordnung
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* Sekundäre Horizontale Zuordnung (entscheidende Verteilungskonflikte)
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Aufteilung der Steuern zwischen den Ländern
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* Ergänzungszahlung durch Bund
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* Sekundäre Horizontale Zuordnung
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Die Verteilung der Finanzen findet unter '''Abwägung''' zwischen Nivellierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz und Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse
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Zuweisungen von Geldern unter den Ländern (entscheidende Verteilungskonflikte)
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(Degenhart 90-95)
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* Ergänzungszahlung durch Bund
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'''Abgabe'''
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Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen dem Nivellierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz wie dem Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse statt.
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
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Revision as of 14:20, 8 February 2007

Grundsatz

In § 104a GG ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.

In § 106 GG und wird die Steuerhoheit und der Finanzausgleich geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.

Finanzausgleich § 107 GG

  • Vertikale Zuordnung

Aufteilung von Steuern zwischen Bund und Ländern

  • Primäre Horizontale Zuordnung

Aufteilung der Steuern zwischen den Ländern

  • Sekundäre Horizontale Zuordnung

Zuweisungen von Geldern unter den Ländern (entscheidende Verteilungskonflikte)

  • Ergänzungszahlung durch Bund

Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen dem Nivellierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz wie dem Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse statt.

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