Bundestag

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'''Funktion'''
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* Gesetzgebung (incl. BudgetR und Kreation neuer Organe)
* Gesetzgebung (incl. BudgetR und Kreation neuer Organe)
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* Kontrolle (insb. der Regierung)
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* Kontrolle (insb. der Regierung)
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Misstrauensvotum, Untersuchungsausschuss, Vertrauennfrage, Zitierrecht, Zustimmung zu völkerechtlichen Verträgen
* Repräsentation
* Repräsentation
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Zuordnung der einzelnen Kompetenzen zu den Funktionen. Ungeschriebene Kompetenzen sind aus den Funktionen abzuleiten. (FrageR)
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* Kreationsfunktion
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'''Bildung'''
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* Wahl
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* Wenn ein Bundeskanzler keine Mehrheit findet, kann der Bundespräsident nach [[§ 63 GG]] den Bundestag auflösen oder den mit relativer Mehrheit gewählten Kanzler ernennen.
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* Der Bundespräsident kann auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag auflösen, wenn dieser in einer Vertrauensfrage scheitert. (fakt. SelbstauflösungsR?)
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Zuordnung der einzelnen Kompetenzen zu den Funktionen. Ungeschriebene Kompetenzen sind aus den Funktionen abzuleiten.  
'''Beschlüsse'''
'''Beschlüsse'''

Revision as of 13:53, 8 February 2007

Funktion

  • Gesetzgebung (incl. BudgetR und Kreation neuer Organe)
  • Kontrolle (insb. der Regierung)

Misstrauensvotum, Untersuchungsausschuss, Vertrauennfrage, Zitierrecht, Zustimmung zu völkerechtlichen Verträgen

  • Repräsentation
  • Kreationsfunktion

Zuordnung der einzelnen Kompetenzen zu den Funktionen. Ungeschriebene Kompetenzen sind aus den Funktionen abzuleiten.

Beschlüsse

  • Abstimmungsmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen)
  • qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen)
  • qualifizierte Mitgliedermehrheit (bestimmter Anteil aller Stimmen)
  • doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen mindestens aber Mitliedermehrheit Bsp.: § 77 IV 2 GG.)

Fraktionen

Fraktionen sind die parlementarische Entsprechung des Parteienprinzips (§ 21 GG) und ein Instrument zur Verwirklichung der Aufgaben des Abgeordneten.

  • Antragsrecht (Beratung und Beschluss des Tages zum Antrag)
  • Partei im Organstreitverfahren
  • gleichberechtigte Vertretung in Ausschüssen

Inhalt

Wahl; Abgeordneter: § 38 GG

Zusammentritt und Wahlperiode: § 39 GG

Präsident; Geschäftsordnung: § 40 GG

Wahlprüfung: § 41 GG

Öffentlichkeit der Sitzungen; Mehrheitsprinzip: § 42 GG

Anwesenheit der Bundesregierung: § 43 GG

Untersuchungsausschüsse: § 44 GG

Ausschuss für die Angeglegenheiten der Europäischen Union: § 45 GG

Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung: § 45a GG

Wehrbeauftrager des Bundestages: § 45b GG

Petitionssausschuss: § 45c GG

Idemnität und Immunität der Abgeordneten: § 46 GG

Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten: § 47 GG

Ansprüche der Abgeordneten: § 48 GG

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