Vertrag

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'''Definition:''' Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärungen geschlossen wird. Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen (essentialia negotii: Peris, Sache, Partner) formuliert sein.
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'''Definition:''' Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärungen (Angebot & Annahme) geschlossen wird.  
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Die grundlegende Vertragsfreiheit begründet die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Die Gestaltungsfreiheit kann durch gesetzliche, zwingende oder nachgiebige Verbote/Gebote ([[§ 134 BGB]]) bestimmter Normen oder durch die Sitten ([[§ 138 BGB]]) beschränkt sein.
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Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen d.h. den essentialia negotii (Preis, Sache, Partner) bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.
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Die grundlegende Vertragsfreiheit begründet die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Die Abschlussfreiheit kann für marktbeherrschende Unternehemn eingeschränkt sein. Die Gestaltungsfreiheit kann durch gesetzliche, zwingende oder nachgiebige Verbote und Gebote oder durch die Sitten beschränkt sein.
Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.
Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.

Revision as of 09:53, 31 January 2007

Definition: Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärungen (Angebot & Annahme) geschlossen wird.

Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen d.h. den essentialia negotii (Preis, Sache, Partner) bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.

Die grundlegende Vertragsfreiheit begründet die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Die Abschlussfreiheit kann für marktbeherrschende Unternehemn eingeschränkt sein. Die Gestaltungsfreiheit kann durch gesetzliche, zwingende oder nachgiebige Verbote und Gebote oder durch die Sitten beschränkt sein.

Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.

Schema

I Anspruch entstanden (Einigung)

a) Angebot (Abgabe, Wirksamkeit incl Zugang, notweniger Inhalt)

b) Annahme (Abgabe, Wirksamkeit incl. Zugang, Rechtzeitigkeit, Übereinstimmung, notwendiger Inhalt)

II Anspruch untergegangen (keine rechtshindernden Einwendungen)

III Anspruch durchsetzbar

IV Ergebnis

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