Botenschaft

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Revision as of 08:19, 26 January 2007

Ist eine Form für die Willenserklärung vorgeschrieben so muss der Geschäftsherr sie selber einhalten, wenn er einen Boten verwendet, ansonsten ist der Vertreter zuständig.

Auch kann ein Bote geschäftsunfähig sein.

Bei einem unbewussten Fehler der Übermittlung durch einen Boten ist der Geschäftsherr zwar gebunden kann aber anfechten. Hat der Bote bewusst falsch die Erklärung überbracht so ist der Geschäftsherr nicht gebunden.

Hat im Gegensatz dazu der Vertreter einen Fehler nach §§ 119, 120 BGB getan so kann nur er anfechten wenn der Irrtum bei ihm liegt (?). Anders: Der Vetretene ist an den Irrtum seines Vertreters gebunden. Da die Rechtsfolgen ihn betreffen, kann ist er anfechtungsberechtigt.

Nach dem Grundsatz der Wissenszurechnung ist der Vertretende an seinen Vertreter gebunden wenn es auf das Kennen oder Kennenmüssens eines Umstandes ankommt.

Beim Empfang einer Willenserklärung ist bei einem Boten als Empfängerhorizont der Horizont des Geschäftsherren maßgeblich. Bei einem Vertreter ist sein Horizont der Empfängerhorizont.

Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt in dem Augebnlick, da sie einem Vertreter gegenüber erklärt wird, wird sie aber einem Boten gegenüber erklärt so gilt sie erst bei Übermittlung.

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