Verfassung

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Merkmal der Vefassung im formellen Sinne
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* unveränderbarer Kern ([[§ 1 GG]], [[§ 20 GG]])
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* Vorrang vor allem anderen Recht
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* rahmengebende Offenheit der Normen
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* zeitlich unbegrenzte Geltung
Verfassung im materiellen Sinne ist das gesamte geschriebene und ungeschriebene Staatsrecht.
Verfassung im materiellen Sinne ist das gesamte geschriebene und ungeschriebene Staatsrecht.
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* Regelung der Staatsstruktur (§ 20 GG)
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'''Legitimation'''
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Ein jedes Gesetz legitemiert sich aus der Übereinstimmung mit dem Grundgesetz, aber woraus ergibt sich die Legitimation des Grundgesetzes?
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Das Grundgesetz legitimiert sich als Befehl in der '''Autorität''' der Verfassungsväter, als Akzeptanz durch die Bürger in der '''Konvention''', durch die '''Vernunft''' des Textes und seine '''Kontinuität''' zur Rechtsgeschichte.
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Verfassungsgebende Legitimation ist allerdings rechtlich nicht normierbar das sie gewissermaßen vorstaatlich unverfasst ist.
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'''Auslegung'''
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Für die Auslegung des Grundgesetzes ist die rahmengbende Offenheit der Normen zu beachten. Bei Kollision verschiedener Normen, insbesondere der Grundrechte, ist stets eine ausgleichende Mitte, niemals die Verdrängung einer Norm zugunsten einer anderen, zu suchen.
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'''Veränderung'''
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Die '''Änderung''' der Verfassung geschieht durch ein Gesetz ([[§ 79 GG]])
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Der '''Wandel''' der Verfassung wird durch neue Auslegung ([[§ 5 GG]], Rundfunk) bewirkt.
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'''Durchbrechung''' der Verfassung ist ihr zeitweise Aussetzen (u.a. in Weimarer Verfassung vorgesehen.
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'''Bruch''' der Verfassung ist ihr dauerhaftes Aussetzen.
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Durch [[§ 146 GG]] verfügt das Volk über verfassungsgebende Gewalt, der Staat über verfassungsändernde.
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Das Homogenitätsprinzip grenzt die Verfassungsautonomie der Länder ein.
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Das GG entstand als '''Provisorium''', ist jedoch seit der Einigung zeitlich nicht mehr begrenzt und somit vollkomene Verfassung.
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Revision as of 08:47, 25 January 2007

Verfassung im formellen Sinne ist die Urkunde, welche die Hauptquelle des Staatsrechts ist.

Merkmal der Vefassung im formellen Sinne

  • Vorrang vor allem anderen Recht
  • rahmengebende Offenheit der Normen
  • zeitlich unbegrenzte Geltung

Verfassung im materiellen Sinne ist das gesamte geschriebene und ungeschriebene Staatsrecht.

  • Regelung der Staatsstruktur (§ 20 GG)

Legitimation

Ein jedes Gesetz legitemiert sich aus der Übereinstimmung mit dem Grundgesetz, aber woraus ergibt sich die Legitimation des Grundgesetzes?

Das Grundgesetz legitimiert sich als Befehl in der Autorität der Verfassungsväter, als Akzeptanz durch die Bürger in der Konvention, durch die Vernunft des Textes und seine Kontinuität zur Rechtsgeschichte.

Verfassungsgebende Legitimation ist allerdings rechtlich nicht normierbar das sie gewissermaßen vorstaatlich unverfasst ist.

Auslegung

Für die Auslegung des Grundgesetzes ist die rahmengbende Offenheit der Normen zu beachten. Bei Kollision verschiedener Normen, insbesondere der Grundrechte, ist stets eine ausgleichende Mitte, niemals die Verdrängung einer Norm zugunsten einer anderen, zu suchen.

Veränderung

Die Änderung der Verfassung geschieht durch ein Gesetz (§ 79 GG)

Der Wandel der Verfassung wird durch neue Auslegung (§ 5 GG, Rundfunk) bewirkt.

Durchbrechung der Verfassung ist ihr zeitweise Aussetzen (u.a. in Weimarer Verfassung vorgesehen.

Bruch der Verfassung ist ihr dauerhaftes Aussetzen.

Durch § 146 GG verfügt das Volk über verfassungsgebende Gewalt, der Staat über verfassungsändernde.

Das Homogenitätsprinzip grenzt die Verfassungsautonomie der Länder ein.


Das GG entstand als Provisorium, ist jedoch seit der Einigung zeitlich nicht mehr begrenzt und somit vollkomene Verfassung.

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