Finanzverfassung
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- | In § 106 GG und 107 GG wird die '''Steuerhoheit''' und der '''Finanzausgleich''' geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen. | + | In [[§ 106 GG]] und [[§ 107 GG]] wird die '''Steuerhoheit''' und der '''Finanzausgleich''' geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen. |
1) Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern | 1) Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern |
Revision as of 20:26, 22 January 2007
In § 104a GG ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.
In § 106 GG und § 107 GG wird die Steuerhoheit und der Finanzausgleich geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.
1) Vertikale Zuordnung: Zuordnung von Steuern zu Bund/Ländern
2) Primäre Horizontale Zuordnung
3) Sekundäre Horizontale Zuordnung (entscheidende Verteilungskonflikte)
4) Ergänzungszahlung durch Bund
Abwägung zwischen Nivellierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz und Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse
(Degenhart 90-95)