Rechtssubjekt

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Rechtsherrschaft über Rechtsobjekte setzt Rechtsubjekte als Träger vorraus.
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'''Definition:''' Ein Rechtssubjekt ist der Träger der Rechtsherrschaft über Rechtsobjekte.
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'''Natürliche Personen:'''
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Natürliche und Juristische Personen können Rechtssubjekte sein.
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'''Juristische Personen'''
'''Definition:''' Juristische Personen sind die vom Recht als selbständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen oder Vermögensmassen welche einen Zweck verfolgen und einem Typ entsprechen.  
'''Definition:''' Juristische Personen sind die vom Recht als selbständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen oder Vermögensmassen welche einen Zweck verfolgen und einem Typ entsprechen.  

Revision as of 19:02, 22 January 2007

Definition: Ein Rechtssubjekt ist der Träger der Rechtsherrschaft über Rechtsobjekte.

Natürliche und Juristische Personen können Rechtssubjekte sein.

Juristische Personen

Definition: Juristische Personen sind die vom Recht als selbständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen oder Vermögensmassen welche einen Zweck verfolgen und einem Typ entsprechen.

Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber.

Es gibt juristische Personen des Öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts.

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