§ 167 BGB

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Die Vollmacht wird durch eine empfangsbedürftige formfreie Willenserklärung erteilt. Sie bedarf nicht der Zustimmung, da sie keine Pflichten begründet.
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Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigenten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine '''Innenvollmacht'''.
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Wird die Vollmacht dem Dritten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine '''Außenvollmacht'''.
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Nach [[§ 171 BGB]] kann die Erteilung der Vollmacht auch einem unbestimmten Personenkreis gegenüber erklärt werden.
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]

Revision as of 06:31, 21 January 2007

Erteilung der Vollmacht

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.


Die Vollmacht wird durch eine empfangsbedürftige formfreie Willenserklärung erteilt. Sie bedarf nicht der Zustimmung, da sie keine Pflichten begründet.

Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigenten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine Innenvollmacht.

Wird die Vollmacht dem Dritten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine Außenvollmacht.

Nach § 171 BGB kann die Erteilung der Vollmacht auch einem unbestimmten Personenkreis gegenüber erklärt werden.

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