Willensmängel
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Nichtig sind Scheinerklärung [[§ 117 BGB]], Scherzerklärung [[§ 118 BGB]] und der geheime Vorbehalt, insofern er dem Empfänger bekannt ist. | Nichtig sind Scheinerklärung [[§ 117 BGB]], Scherzerklärung [[§ 118 BGB]] und der geheime Vorbehalt, insofern er dem Empfänger bekannt ist. | ||
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Anfechtbar ist der Erklärungsirrtum ([[§ 119 BGB]]), der Inhaltsirrtum (§ 119 BGB 1. Fall) und die unrichtige Übermittlung ([[§ 120 BGB]]). | Anfechtbar ist der Erklärungsirrtum ([[§ 119 BGB]]), der Inhaltsirrtum (§ 119 BGB 1. Fall) und die unrichtige Übermittlung ([[§ 120 BGB]]). |
Revision as of 17:29, 18 January 2007
0. Motivirrtum
Fälle des Motivirrtums berühren die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts nicht. Anderes gilt ausnahmsweise für den Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder Sache (§ 119 II BGB). Ein weiterer Sonderfall ist der beiderseitige Motivirrtum.
1. bewusste Abweichungen von Wille und Erklärung
Fälle des geheimen Vorbehalts § 116 BGB berühren die Gültigkeit nicht. Nichtig sind Scheinerklärung § 117 BGB, Scherzerklärung § 118 BGB und der geheime Vorbehalt, insofern er dem Empfänger bekannt ist.
2. unbewusste Abweichungen von Wille und Erklärung
Anfechtbar ist der Erklärungsirrtum (§ 119 BGB), der Inhaltsirrtum (§ 119 BGB 1. Fall) und die unrichtige Übermittlung (§ 120 BGB).
3. Verletzung der Freiheit der Willensentschließung durch Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)