§ 94 GG
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'''Zuständigkeit:''' [[§ 93 GG]], [[§ 13 BVerfGG]] | '''Zuständigkeit:''' [[§ 93 GG]], [[§ 13 BVerfGG]] |
Revision as of 17:11, 14 January 2007
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
Sein Zweck ist der Schutz der Verfassung durch die letztgültige Entscheidung über Verfassungsstreitigkeiten zwischen Staatsorganen oder zwischen Bürger und Staat.
Dies Entscheidungen bewirken notwendigerweise Rechtsfortbildung, da sie offene Normen auslegen.
Das Bundesverfassungsgericht ist kein oberster Gerichtshof (Superrevisionsinstanz) allerdings ein oberstes Staatsorgan.
Prinzipien der Rechtssprechung:
a) verfassungskonforme Auslegung:
Kann man ein Gesetz sowohl widrig als auch konform auslegen, so ist es legitim.
b) Zurückhaltung:
Bei materiellem Verfassungsrecht insbesondere bei gesetzgeberischen Prognoseentscheidungen besteht ein Ermessensensspielraum und lediglich eine Evidenzkontrolle wird durchgeführt. Dies wird auch auf ander Organe übertragen (Unregierbarkeit bei Bundestagsauflösung).
Zuständigkeit: § 93 GG, § 13 BVerfGG
Stellung und Sitz des Gerichts: § 1 BVerfGG
Senate: § 2 BVerfGG
Qualifikation für das Richteramt: § 3 BVerfGG
Amtszeit der Richter: § 4 BVerfGG
Wahlorgane: § 5 BVerfGG
Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters: § 9 BVerfGG
Ernennung der Gewählten: § 10 BVerfGG
Vereidigung der Richter: § 11 BVerfGG
Recht auf jederzeitige Entlassung: § 12 BVerfGG
Vorsitz und Beschlussfähigkeit der Senate: § 15 BVerfGG
Kammern; Berichterstatter: § 15a BVerfGG