§ 44 GG

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Untersuchungsausschüsse insbesondere zur Kontrolle der Regierung. Der Untersuchungsgegenstand und der Name des Ausschusses muss der Verfassung d.h. der Kompetenz des Bundestages und dem öffentlichen Interesse entsprechen, ohne allgemeine Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen.
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In der Kollegialenquête ist die Indemnität und die Immnuität irrelevant sie gilt nur nach außen.
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Ein Untersuchungsausschuß kann auch durch eine Minderheit eingesetzt werden.
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Der Ausschuss kann von Behörden und Privatpersonen die Vorlage von Beweismitteln verlangen.
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Revision as of 12:32, 22 December 2006

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.


Enquêterecht:

Untersuchungsausschüsse insbesondere zur Kontrolle der Regierung. Der Untersuchungsgegenstand und der Name des Ausschusses muss der Verfassung d.h. der Kompetenz des Bundestages und dem öffentlichen Interesse entsprechen, ohne allgemeine Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen.

In der Kollegialenquête ist die Indemnität und die Immnuität irrelevant sie gilt nur nach außen.

Ein Untersuchungsausschuß kann auch durch eine Minderheit eingesetzt werden.

Der Ausschuss kann von Behörden und Privatpersonen die Vorlage von Beweismitteln verlangen.

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