Bestandteile
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Revision as of 14:07, 16 December 2006
Bestandteile:
Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzen Sache.
Wesentliche Bestandteile können nicht entfernt werden, ohne dass ein bestandteil zerstört oder im wesen verändert wird. (Fokus Bestandteile, nicht Sache)
Wesentliche Bestandteile können keine eigenen Rechtsobjekte sein.
Bei Grundstücken gibt es Scheibestandteile, welche nur zu einem vorübergehenden zweck mit Grund und Boden verbunden sind. Allgemein gilt: "superficies solo cedit" (Die Sache weicht dem Boden.)
Früchte, Nutzungen, Lasten:
Unmittelbare Früchte einer Sache: Obst, Eier
Mittelbare Früchte einer Sache: Miete, Pachtzinsen
Unmittelbare Früchte eines Rechts: Ernte des Pächters
Mittelbare Früchte eines Rechts: Pachtzinsen durch Unterverpachtung
Nutzungen sind Früchte und andere Gebrauchsvorteile aus einer Sache.
Lasten sind Verpflichtungen des Eigentümers oder inhabers eines Rechts zu einer Leistung.