§ 139 BGB

From Ius

(Difference between revisions)

Revision as of 08:57, 16 December 2006

Teilnichtigkeit

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.


Personal tools