Verwaltung

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'''Ungeschriebene Bundeskompetenzen''' sind eine Verfassungsdurchbrechung, können aber durch Natur der Sache gerechtfertigt werden (Rundfunk für Auslandsdeutsche).
'''Ungeschriebene Bundeskompetenzen''' sind eine Verfassungsdurchbrechung, können aber durch Natur der Sache gerechtfertigt werden (Rundfunk für Auslandsdeutsche).
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Die '''Mischverwaltung''' ist unzulässig, insofern sind die verfassungsmäßigen Kompetenzzuweisungen zwingend. Lediglich die Kooperation ist zulässig.
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Die '''Mischverwaltung''' ist unzulässig, insofern sind die verfassungsmäßigen Kompetenzzuweisungen zwingend. Lediglich die Kooperation ist zulässig. Hier gibt es folgende bedeutende Ausnahmen: Liegenschaftsverwaltung, die Forstverwaltung und die Finanzverwaltung (108 GG). Die Zuständigkeit der Finanzverwaltung lässt sich wie ein Andreaskreuz darstellen. Auf oberster Ebene ist das Bundesfinanzministerium (auch BAFD, BAF und BZB) und die Landesfinanzministerien getrennt. Auf zweiter Ebene existiert die Mischverwaltung in Form von den Oberfinanzdirektionen und auf dritter Ebene ist beides wieder getrennt: HZA/ZA/GrZA und FAs des Landes.
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Rechtsaufsicht
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siehe BVerfG 12, 205 (In Sammlung)
siehe BVerfG 12, 205 (In Sammlung)
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
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Revision as of 17:28, 22 November 2006

Vorschriften:

Verwaltungsvorschriften (u.a. Richtlinien, Erlasse) sind kein Recht, da sie lediglich verwaltungsinterne Anweisungen ohne Außenwirkung darstellen. Sie Leiten das Ermessen oder deuten Gesetze.

Kompetenzen:

Grundlage der Verteilung der Verwaltungskompetenzen ist § 30 GG. Dieser formuliert die Zuständigkeitsvermutung, welche die Ausübung staatlicher Befugnisse dem Bund nur überlässt, wenn es in der Verfassung explizit vorgesehen ist. Dies wird in § 83 GG konkretisiert, welcher den lendeseigenen Vollzug von Bundesgesetzen festschreibt und den Bund auf die Rolle der Rechtsaufsicht beschränkt. Die verteilung von Verwaltungskompetenzen und Gesetzgebungskompetenzen sind also nicht deckungsgleich.

Abweichend kann eine Bundesauftragsverwaltung eingerichtet werden, dazu ist jedoch eine explizite Regelung in der Verfassung notwendig (§ 85 GG).

Gleiches gilt für die bundeseigene Verwaltung (§ 86 GG, § 87 GG).

Ungeschriebene Bundeskompetenzen sind eine Verfassungsdurchbrechung, können aber durch Natur der Sache gerechtfertigt werden (Rundfunk für Auslandsdeutsche).

Die Mischverwaltung ist unzulässig, insofern sind die verfassungsmäßigen Kompetenzzuweisungen zwingend. Lediglich die Kooperation ist zulässig. Hier gibt es folgende bedeutende Ausnahmen: Liegenschaftsverwaltung, die Forstverwaltung und die Finanzverwaltung (108 GG). Die Zuständigkeit der Finanzverwaltung lässt sich wie ein Andreaskreuz darstellen. Auf oberster Ebene ist das Bundesfinanzministerium (auch BAFD, BAF und BZB) und die Landesfinanzministerien getrennt. Auf zweiter Ebene existiert die Mischverwaltung in Form von den Oberfinanzdirektionen und auf dritter Ebene ist beides wieder getrennt: HZA/ZA/GrZA und FAs des Landes.

Es gibt drei Arten der Aufsicht:

Rechtsaufsicht

Fachaufsicht (welche erstere vorraussetzt)

Dienstaufsicht

siehe BVerfG 12, 205 (In Sammlung)

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