Verwaltung

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Grundlage der Verteilung der Verwaltungskompetenzen ist [[§ 30 GG]]. Dieser formuliert die Zuständigkeitsvermutung, welche die Ausübung staatlicher Befugnisse dem Bund nur überlässt, wenn es in der Verfassung explizit vorgesehen ist. Dies wird in [[§ 83 GG]] konkretisiert, welcher den lendeseigenen Vollzug von Bundesgesetzen festschreibt und den Bund auf die Rolle der Rechtsaufsicht beschränkt. Die verteilung von Verwaltungskompetenzen und Gesetzgebungskompetenzen sind also nicht deckungsgleich.
Grundlage der Verteilung der Verwaltungskompetenzen ist [[§ 30 GG]]. Dieser formuliert die Zuständigkeitsvermutung, welche die Ausübung staatlicher Befugnisse dem Bund nur überlässt, wenn es in der Verfassung explizit vorgesehen ist. Dies wird in [[§ 83 GG]] konkretisiert, welcher den lendeseigenen Vollzug von Bundesgesetzen festschreibt und den Bund auf die Rolle der Rechtsaufsicht beschränkt. Die verteilung von Verwaltungskompetenzen und Gesetzgebungskompetenzen sind also nicht deckungsgleich.
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Abweichend kann eine Bundesauftragsverwaltung eingerichtet werden, dazu ist jedoch eine explizite Regelung in der verfassung notwendig ([[§ 85 GG]]).
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Abweichend kann eine '''Bundesauftragsverwaltung''' eingerichtet werden, dazu ist jedoch eine explizite Regelung in der verfassung notwendig ([[§ 85 GG]]).
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Gleiches gilt für die bundeseigene Verwaltung ([[§ 86 GG]], [[§ 87 GG]]).
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Gleiches gilt für die '''bundeseigene Verwaltung''' ([[§ 86 GG]], [[§ 87 GG]]).
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Ungeschriebene Bundeskompetenzen sind eine Verfassungsdurchbrechung, können aber durch Natur der Sache gerechtfertigt werden (Rundfunk für Auslandsdeutsche).
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'''Ungeschriebene Bundeskompetenzen''' sind eine Verfassungsdurchbrechung, können aber durch Natur der Sache gerechtfertigt werden (Rundfunk für Auslandsdeutsche).
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Die Mischverwaltung ist unzuläaasig, insofern sind die verfassungsmäßigen Kompetenzzuweisungen zwingend. Lediglich die Kooperation ist zulässig.
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Die '''Mischverwaltung''' ist unzuläaasig, insofern sind die verfassungsmäßigen Kompetenzzuweisungen zwingend. Lediglich die Kooperation ist zulässig.
siehe BVerfG 12, 205 (In Sammlung)
siehe BVerfG 12, 205 (In Sammlung)
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Revision as of 20:32, 1 November 2006

Vorschriften:

Verwaltungsvorschriften (u.a. Richtlinien, Erlasse) sind kein Recht, da sie lediglich verwaltungsinterne Anweisungen ohne Außenwirkung darstellen.

Kompetenzen:

Grundlage der Verteilung der Verwaltungskompetenzen ist § 30 GG. Dieser formuliert die Zuständigkeitsvermutung, welche die Ausübung staatlicher Befugnisse dem Bund nur überlässt, wenn es in der Verfassung explizit vorgesehen ist. Dies wird in § 83 GG konkretisiert, welcher den lendeseigenen Vollzug von Bundesgesetzen festschreibt und den Bund auf die Rolle der Rechtsaufsicht beschränkt. Die verteilung von Verwaltungskompetenzen und Gesetzgebungskompetenzen sind also nicht deckungsgleich.

Abweichend kann eine Bundesauftragsverwaltung eingerichtet werden, dazu ist jedoch eine explizite Regelung in der verfassung notwendig (§ 85 GG).

Gleiches gilt für die bundeseigene Verwaltung (§ 86 GG, § 87 GG).

Ungeschriebene Bundeskompetenzen sind eine Verfassungsdurchbrechung, können aber durch Natur der Sache gerechtfertigt werden (Rundfunk für Auslandsdeutsche).

Die Mischverwaltung ist unzuläaasig, insofern sind die verfassungsmäßigen Kompetenzzuweisungen zwingend. Lediglich die Kooperation ist zulässig.

siehe BVerfG 12, 205 (In Sammlung)

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