Rechtssubjekt
From Ius
Revision as of 12:33, 24 October 2006
Das subjektive Recht setzt Träger vorraus. Dies sind natürliche und juristische Personen.
Natürliche Personen:
Juristische Personen:
Für juristische Personen gilt Typenzwang. Sie können durch Konzession oder Eintragung entstehen. Sie sind von ihren mitgliedern bzw. dem Mitgliederwechsel losgelöst. Ihr ontologischer Status ist umstritten, es stehen sich die Fiktionstheorie und die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gegenüber. Das BGB sieht vor allem zwei Formen vor:
a) Stiftung: ohne Mitglieder, Konzession
b) Verein: Mitglieder, Eintragung, keine Mitgliederhaftung
ba) wirtschaftlicher Verein bb) Idealverein
Des weiteren sind juristische Personen wie die AG, die GmbH und die Genossenschaft (jeweils Eintragung) relevant.