§ 1 GG

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Aus der Menschenwürde wird der Begriff der allgemeinen Persönlichkeitsrechte (BVerfGE 54, 153 ff) abgeleitet, welche zum Teil über die Grundrechte hinausgehen. (u.a. informationelle Selbstbestimmung)
Aus der Menschenwürde wird der Begriff der allgemeinen Persönlichkeitsrechte (BVerfGE 54, 153 ff) abgeleitet, welche zum Teil über die Grundrechte hinausgehen. (u.a. informationelle Selbstbestimmung)
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'''Absatz 2''' Der Umfang der geltenden Menschenrechte ist durch die Rechtssprechung noch nicht genauer definiert. Internationale Abkommen zu Menschenrechten genießen lediglich den Rang eines Bunfdesgesetzes.
[[category: Paragraphen des Öffentlichen Rechts]]
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Revision as of 12:06, 21 October 2006

Menschenwürde; Menschenrechte; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


Dieser Artikel bildet mit § 20 GG das konstituierende Prinzip der Verfassung. Beide Artikel sind durch § 79 GG unveränderbar.

Absatz 1 Durch die Voranstellung der Menschenwürde vor den Staatsstrukturrprinzipien, ist der Vorrang des Menschen vor dem Staat gekennzeichnet. Der totalitäre Staat ist somit ausgeschlossen.

Die Menschenwürde ist durch Verfassungsbeschwerde direkt einklagbar.

Die Würde kommt jedem Menschen zu, also auch dem Ausländer, Straftäter, Kind, Behinderten usw.

Negativ kann die Menschenwürde als Verbot definiert werden den Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu degradieren und seine Subjektqualität in Frage zu stellen. Dies gilt im engeren Sinne für Folter, Sklaverei, Ausrottung u.ä., nicht jedoch für Pflichten gegen die Gemeinschaft. Kann man also die Menschenwürde als eine Generalklausel zur Abwägung zwischen Individuum und Gemeinschaft betrachten?

Aus der Menschenwürde wird der Begriff der allgemeinen Persönlichkeitsrechte (BVerfGE 54, 153 ff) abgeleitet, welche zum Teil über die Grundrechte hinausgehen. (u.a. informationelle Selbstbestimmung)

Absatz 2 Der Umfang der geltenden Menschenrechte ist durch die Rechtssprechung noch nicht genauer definiert. Internationale Abkommen zu Menschenrechten genießen lediglich den Rang eines Bunfdesgesetzes.

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