Rechtsgeschäft
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Revision as of 16:52, 16 October 2006
Definition: Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den gewollten rechtlichen Erfolg knüpft.
Als Beispiel für weitere Elemente kann die behördliche Mitwirkung (Standesbeamtliche Willenserklärung bei Ehevertrag (§ 1310 I 1 BGB) gelten.
Als Gegenbeispiel dür eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg kann das Wucherverbot (§ 138 BGB) gelten.
Arten:
a) einseitiges R. (Testament, Kündigung, Anfechtung u.a.)
b) mehrseitige R. (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)
Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)
Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft