Norm

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'''Rechte''' bezeichen einen Inhaber(universale und partikulare R.), einen Adressaten (generelle und spezielle R.) und eine Form(Ansprüche, Freiheiten, Kompetenzen und Immunitäten)
'''Rechte''' bezeichen einen Inhaber(universale und partikulare R.), einen Adressaten (generelle und spezielle R.) und eine Form(Ansprüche, Freiheiten, Kompetenzen und Immunitäten)
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Es gibt materielle Normen, welche das Recht als solches ordnen und es gibt formelle Normen, welche der Durchsetzung materieller Normen dienen.
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Es gibt '''materielle''' Normen, welche das Recht als solches ordnen und es gibt '''formelle''' Normen, welche der Durchsetzung materieller Normen dienen.
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Es gibt nachgiebige Normen (ius disposivitum), welche nur gelten wenn(etwa in einem Vertrag) nichts Gegenteiliges festgelegt ist und es gibt zwingende Normen (ius cogens).  
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Es gibt nachgiebige Normen ('''ius disposivitum'''), welche nur gelten wenn(etwa in einem Vertrag) nichts Gegenteiliges festgelegt ist und es gibt zwingende Normen ('''ius cogens''').  
Die Unterscheidung ist im Gesetz nicht immer explizit.
Die Unterscheidung ist im Gesetz nicht immer explizit.

Revision as of 14:50, 15 October 2006

Normen unterteilen sich in allgemeine Prinzipien (Generalklauseln), konkrete Regeln und Rechte.

Eine Regel entspricht folgendem Schema: Wenn Tatbestand(Deskription), dann Rechtsfolge(Präskription)

Regeln können nach zwei Kriterien unterschieden werden:

Adressat: a) individuelle R. b) allgemeine R.

Wirksamkeit: a) bedingte R. b) unbedingte R.

Es gibt u.a. folgende Regeltypen:

1. Verhaltensregel (Gebot, Verbot, Erlaubnis)

2. Sanktionsregel (Strafnorm)

3. Aufgabenregel (Finalnorm, Zweckprogramm)

4. Ermächtigungsregel (Kompentenz-/Delegationsnorm)

5. Komparativregel (Ermmesenns-/Maßstabregel)

Rechte bezeichen einen Inhaber(universale und partikulare R.), einen Adressaten (generelle und spezielle R.) und eine Form(Ansprüche, Freiheiten, Kompetenzen und Immunitäten)

Es gibt materielle Normen, welche das Recht als solches ordnen und es gibt formelle Normen, welche der Durchsetzung materieller Normen dienen.

Es gibt nachgiebige Normen (ius disposivitum), welche nur gelten wenn(etwa in einem Vertrag) nichts Gegenteiliges festgelegt ist und es gibt zwingende Normen (ius cogens). Die Unterscheidung ist im Gesetz nicht immer explizit.

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