Schuldverhältnis

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'''Relativität'''
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Das Schuldverhältnis ist relativ, d.h. gültig gegen jemanden. Gegensatz dazu behandelt das Sachenrecht absolute Rechtsverhältnisse, welche gegen jedermann gelten.
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Das Schuldverhältnis ist relativ, d.h. gültig gegen jemanden. Gegensatz dazu behandelt das Sachenrecht absolute Rechtsverhältnisse, welche gegen jedermann gelten. Allerdings ist dieses Relativitätsprinzip mitunter Durchbrochen (Verträge zugunsten Dritter u.a.).
'''Wirkung'''
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Das Schuldverhältnis bewirkt Leistungspflichten, Schutzpflichten, Obliegenheiten und unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen).
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* Leistungspflichten (Abs. I)
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* Schutzpflichten (Abs. II)
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Nach [[§ 311 BGB]] II, III kann ein Schuldverhältnis auch vorvertraglich auf Schutzpflichten beschränkt sein.
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* Obliegenheiten  
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Obliegenheiten stellen nur geringe Verhaltensanforderungen aus deren Verletzung zwar ein Rechtsnachteil erwachsen kann, aber keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche. (Beispielsweise die Vorsichtspflicht bei Versicherungen)
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* unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)
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Wetten, Spiele und Ehevermittlung begründen keinen Erfüllungsanspruch.
'''Haftung'''
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Revision as of 13:58, 4 April 2007

Definition: Schuldverhältnisse sind Rechtsverhältnisse zwischen mindestens zwei Personen (Gläubiger & Schuldner), welches Leistungspflichten des Schuldners und/oder sonstige Verhaltenspflichten (Schutzpflichten) der Parteien bestimmt.

Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist also die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen der Parteien.

Das Schuldverhältnis im engeren Sinne ist aus der Sicht eines Dritten identisch mit der besonderen Forderung des Gläubigers, die wiederum der besonderen Schuld des Schuldners entspricht.

Relativität

Das Schuldverhältnis ist relativ, d.h. gültig gegen jemanden. Gegensatz dazu behandelt das Sachenrecht absolute Rechtsverhältnisse, welche gegen jedermann gelten. Allerdings ist dieses Relativitätsprinzip mitunter Durchbrochen (Verträge zugunsten Dritter u.a.).

Wirkung

  • Leistungspflichten (Abs. I)
  • Schutzpflichten (Abs. II)

Nach § 311 BGB II, III kann ein Schuldverhältnis auch vorvertraglich auf Schutzpflichten beschränkt sein.

  • Obliegenheiten

Obliegenheiten stellen nur geringe Verhaltensanforderungen aus deren Verletzung zwar ein Rechtsnachteil erwachsen kann, aber keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche. (Beispielsweise die Vorsichtspflicht bei Versicherungen)

  • unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)

Wetten, Spiele und Ehevermittlung begründen keinen Erfüllungsanspruch.

Haftung

Der Schuldner haftet nach dem Grundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung.

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