§ 223 StGB

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'''körperliche Misshandlung'''
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''"Unter körperlicher Mißhandlung ist nach h.M. eine üble, unangemessene Behandlung zu verstehen, durch die mehr als unerheblich das körperliche Wohlempfinden beeinträchtigt oder sonst auf die körperliche Unversehrtheit eigegriffen wird"'' '''(1)'''
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Der Schmerz ist als Kriterium irrelevant, auch das Haareschneiden oder die Defloration sind Körperverletzungen.
Der Schmerz ist als Kriterium irrelevant, auch das Haareschneiden oder die Defloration sind Körperverletzungen.

Revision as of 12:38, 12 February 2007

Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


körperliche Misshandlung

"Unter körperlicher Mißhandlung ist nach h.M. eine üble, unangemessene Behandlung zu verstehen, durch die mehr als unerheblich das körperliche Wohlempfinden beeinträchtigt oder sonst auf die körperliche Unversehrtheit eigewirkt wird" (1)

Der Schmerz ist als Kriterium irrelevant, auch das Haareschneiden oder die Defloration sind Körperverletzungen.

Substanzschäden: (Beulen, Wunden)

Substanzeinbußen (Gliederverlust)

Funktionsstörungen (Sehen)

Verunstalten des Körpers (Teer)

Gesundheitsschädigung

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichender krankhafter Zustand körperlicher oder seelischer (somatisch und somit körperlich erheblich) Art.



Fußnoten

1. Lilie LK § 223 Rnr. 6

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