§ 145 BGB

From Ius

(Difference between revisions)
Line 7: Line 7:
'''Definition:''' Ein Angebot ist eine Willenserklärung, welche bei Vertragschluss die zeitlich erste ist und inhaltlich so bestimmt wird, dass ein Ja zur Annahme genügt.  
'''Definition:''' Ein Angebot ist eine Willenserklärung, welche bei Vertragschluss die zeitlich erste ist und inhaltlich so bestimmt wird, dass ein Ja zur Annahme genügt.  
-
Die '''Wirkung''' des Angebots liegt in der Bindung des Anbietenden. Dies kann durch Freiklauseln (''"ohne Obligo"'') vermieden werden.
+
'''Wirkung'''
-
Das '''Erlöschen''' des Antrags ergibt sich aus [[§ 146 BGB]], welcher bestimmt, dass eine Ablehung oder das Ablaufen der Annahmefrist das Erlöschen bewirken. Dies gilt aber nach [[§ 153 BGB]] nicht im Falle des zwischenzeitigen Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anbietenden.
+
Die Wirkung des Angebots liegt in der Bindung des Anbietenden. Dies kann durch Freiklauseln (''"ohne Obligo"'') vermieden werden.  
-
Eine Aufforderung zu einem Angebot ('''invitatio ad offerendum''') ist selber kein Angebot, denn es fehlt an Rechtsbindungswillen und den essentialia. (Schaufenster, Kataloge)
+
'''Erlöschen'''
-
Ebenso fehlt es den bindenden Angeboten '''ad incertas personas''' an Bestimmtheit, doch dies ist ausnahmsweise irrelevant. (Parkplätze, Straba,  Automaten)
+
Das Erlöschen des Antrags ergibt sich aus [[§ 146 BGB]], welcher bestimmt, dass eine Ablehung oder das Ablaufen der Annahmefrist das Erlöschen bewirken. Dies gilt aber nach [[§ 153 BGB]] nicht im Falle des zwischenzeitigen Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anbietenden.
 +
 
 +
'''invitatio ad offerendum'''
 +
 
 +
Eine Aufforderung zu einem Angebot ist selber kein Angebot, denn es fehlt an Rechtsbindungswillen und den essentialia. (Schaufenster, Kataloge)
 +
 
 +
'''ad incertas personas'''
 +
 
 +
Ebenso fehlt es den nicht bindenden Angeboten ad incertas personas an Bestimmtheit, doch dies ist ausnahmsweise irrelevant. (Parkplätze, Straba,  Automaten)
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]

Revision as of 13:08, 8 March 2007

Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.


Definition: Ein Angebot ist eine Willenserklärung, welche bei Vertragschluss die zeitlich erste ist und inhaltlich so bestimmt wird, dass ein Ja zur Annahme genügt.

Wirkung

Die Wirkung des Angebots liegt in der Bindung des Anbietenden. Dies kann durch Freiklauseln ("ohne Obligo") vermieden werden.

Erlöschen

Das Erlöschen des Antrags ergibt sich aus § 146 BGB, welcher bestimmt, dass eine Ablehung oder das Ablaufen der Annahmefrist das Erlöschen bewirken. Dies gilt aber nach § 153 BGB nicht im Falle des zwischenzeitigen Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anbietenden.

invitatio ad offerendum

Eine Aufforderung zu einem Angebot ist selber kein Angebot, denn es fehlt an Rechtsbindungswillen und den essentialia. (Schaufenster, Kataloge)

ad incertas personas

Ebenso fehlt es den nicht bindenden Angeboten ad incertas personas an Bestimmtheit, doch dies ist ausnahmsweise irrelevant. (Parkplätze, Straba, Automaten)

Personal tools