§ 142 BGB
From Ius
Line 53: | Line 53: | ||
'''VII Rechtsfolgen''' | '''VII Rechtsfolgen''' | ||
- | '''§ 142 BGB I:''' Das angefochtene Rechtsgeschäft ist ex nunc (tunc?) nichtig. | + | '''§ 142 BGB I:''' Das angefochtene Rechtsgeschäft ist ex nunc (tunc?) nichtig. Beachte Teilnichtigkeit nach [[§ 139 BGB]]. |
Möglicherweise ist Schadensersatz nach [[§ 122 BGB]] bei Inhalts-, Erlärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum forderbar. | Möglicherweise ist Schadensersatz nach [[§ 122 BGB]] bei Inhalts-, Erlärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum forderbar. | ||
+ | |||
+ | Voraussetzung sind die Anfechtung und das Vertrauen des Erklärungsempfängers. | ||
+ | |||
+ | Rechtsfolge ist der Ersatz des Vertrauenschadens (positives Interesse) begrenzt durch den Erfüllungsschaden (negatives Interesse). | ||
'''§ 142 BGB II:''' Kennen bzw. Kennenmüssen der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts; wichtig für Ansprüche z.Bsp. aus [[§ 179 BGB]] | '''§ 142 BGB II:''' Kennen bzw. Kennenmüssen der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts; wichtig für Ansprüche z.Bsp. aus [[§ 179 BGB]] | ||
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]] | [[category: Bürgerliches Gesetzbuch]] |
Revision as of 07:41, 21 January 2007
Wirkung der Anfechtung
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
Definition: Eine Anfechtung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, welche eine wirksame Willenserklärung aufgrund bestimmter Willensmängel ex nunc vernichtet.
Prüfungsschema:
Vor der Anfechtung muss die Auslegung der Willenserklärung stehen. Konnte der Erklärungsempfänger den Irrtum bzw. den wahren Erklärungswillen erkennen bei zumutbarer Sorgfalt? Wenn ja so gilt das Gewollte, wenn nicht dann gilt die Willenserklärung, ist aber anfechtbar.
I Anfechtungserklärung
Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht und damit unwiderruflich und bedingungsfeindlich.
Die Erklärung muss nicht den Begriff "Anfechtung" enthalten sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Erklärende an seine abgegebene Willenserklärung nicht mehr gebunden fühlt.
II Anfechtungsgrund
- § 119 BGB I 1. Alt. Inhaltsirrtum
- § 119 BGB I 2. Alt. Erklärungsirrtum
- § 119 BGB II Eigenschaftsirrtum
- § 120 BGB Übermittlungsirrtum
- § 123 BGB Täuschung oder Drohung
III Kausalität & Erheblichkeit des Irrtums
Nach § 119 BGB I 2. HS gegeben "wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage (subjektiv) und bei verständiger Würdigung des Falles (objektiv) nicht abgegeben haben würde."
IV Richtigkeit des Anfechtungsgegners § 143 BGB
V Anfechtungsfrist
- § 121 BGB bei Inhalts-, Erlärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum
- § 124 BGB bei Drohung oder Täuschung
VI Kein Ausschluss
- Bestätigung nach § 144 BGB
- Verstreichen von 10 Jahren
- Treu und Glauben nach § 242 BGB (Das Erklärte ist für den Erklärenden günstiegr als das Gewollte oder er Erklärungsempfänger lässt das Geollte gegen sich gelten.)
VII Rechtsfolgen
§ 142 BGB I: Das angefochtene Rechtsgeschäft ist ex nunc (tunc?) nichtig. Beachte Teilnichtigkeit nach § 139 BGB.
Möglicherweise ist Schadensersatz nach § 122 BGB bei Inhalts-, Erlärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum forderbar.
Voraussetzung sind die Anfechtung und das Vertrauen des Erklärungsempfängers.
Rechtsfolge ist der Ersatz des Vertrauenschadens (positives Interesse) begrenzt durch den Erfüllungsschaden (negatives Interesse).
§ 142 BGB II: Kennen bzw. Kennenmüssen der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts; wichtig für Ansprüche z.Bsp. aus § 179 BGB