§ 167 BGB

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Die Vollmacht wird durch eine empfangsbedürftige formfreie Willenserklärung erteilt. Sie bedarf nicht der Zustimmung, da sie keine Pflichten begründet.
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Die Vollmacht wird durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt. Sie bedarf nicht der Zustimmung, da sie keine Pflichten begründet.
Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigenten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine '''Innenvollmacht'''.
Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigenten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine '''Innenvollmacht'''.
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Nach [[§ 171 BGB]] kann die Erteilung der Vollmacht auch einem unbestimmten Personenkreis (Kundgebung) gegenüber erklärt werden.
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Da die Erklärung keiner Form bedarf ist sie auch '''schlüssig''' erlärbar.
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Ausnahmsweise kann das Gesetz eine besondere Form vorschreiben: [[§ 1945 BGB]] III, [[§ 311b]] I
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Die Vollmachtsurkunde nach [[§ 172 BGB]] ist nicht erforderlich aber ratsam.
[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]
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Revision as of 06:41, 21 January 2007

Erteilung der Vollmacht

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.


Erklärung:

Die Vollmacht wird durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt. Sie bedarf nicht der Zustimmung, da sie keine Pflichten begründet.

Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigenten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine Innenvollmacht.

Wird die Vollmacht dem Dritten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine Außenvollmacht.

Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigten gegenüber erklärt und sodann dem Dritten mitgeteilt so handelt es sich nicht um eine Außenvollmacht.

Nach § 171 BGB kann die Erteilung der Vollmacht auch einem unbestimmten Personenkreis (Kundgebung) gegenüber erklärt werden.

Form:

Die Vollmacht wird formlos erteilt.

Da die Erklärung keiner Form bedarf ist sie auch schlüssig erlärbar.

Ausnahmsweise kann das Gesetz eine besondere Form vorschreiben: § 1945 BGB III, § 311b I

Die Vollmachtsurkunde nach § 172 BGB ist nicht erforderlich aber ratsam.

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