§ 142 BGB

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'''§ 142 BGB II:''' Kennen bzw. Kennenmüssen der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts; wichtig für Ansprüche z.Bsp. aus [[§ 179 BGB]]
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Revision as of 14:35, 20 January 2007

Wirkung der Anfechtung

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.


Definition: Eine Anfechtung ist eine einseitige Willenserklärung, welche eine wirksame Willenserklärung aufgrund bestimmter Willensmängel ex nunc vernichtet. (? selbstgebastelt?)

Prüfungsschema:

Vor der Anfechtung muss die Auslegung der Willenserklärung stehen. Konnte der Erklärungsempfänger den Irrtum bzw. den wahren Erklärungswillen erkennen bei zumutbarer Sorgfalt? Wenn ja so gilt das Gewollte, wenn nicht dann gilt die Willenserklärung, ist aber anfechtbar.

I Anfechtungserklärung

Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht und damit unwiderruflich und Bedingungsfeindlich. (?)

Die Erklärung muss nicht den Begriff "Anfechtung" enthalten sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Erklärende an seine abgegebene Willenserklärung nicht mehr gebunden fühlt.

II Anfechtungsgrund

III Kausalität & Erheblichkeit des Irrtums

Nach § 119 BGB I 2. HS gegeben "wenn anzunehmenist, dass .. nicht abgegeben haben würde."

IV Richtigkeit des Anfechtungsgegners § 143 BGB

V Anfechtungsfrist

  • § 121 BGB bei Inhalts-, Erlärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum

VI Kein Ausschluss durch Bestätigung nach § 144 BGB

VII Rechtsfolgen

§ 142 BGB I: Das angefochtene Rechtsgeschäft ist ex nunc nichtig.

Möglicherweise ist Schadensersatz nach § 122 BGB bei Inhalts-, Erlärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum forderbar.

§ 142 BGB II: Kennen bzw. Kennenmüssen der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts; wichtig für Ansprüche z.Bsp. aus § 179 BGB

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