Irrtümer

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Vor der Anfechtung muss die '''Auslegung''' der Willenserklärung stehen. Konnte der Erklärungsempfänger den irrtum bzw. den wahren Erklärungswillen erkennen bei zumutbarer Sorgfalt? Wenn ja so gilt das Gewollte, wenn nicht dann gilt die Willenserklärung, ist aber anfechtbar.
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Ein '''Inhaltsirrtum''' liegr vor, wenn der Irrende zwar weiß was er erklärt, aber nicht weiß was er damit erklärt.
Ein '''Inhaltsirrtum''' liegr vor, wenn der Irrende zwar weiß was er erklärt, aber nicht weiß was er damit erklärt.

Revision as of 07:39, 15 January 2007

Vor der Anfechtung muss die Auslegung der Willenserklärung stehen. Konnte der Erklärungsempfänger den irrtum bzw. den wahren Erklärungswillen erkennen bei zumutbarer Sorgfalt? Wenn ja so gilt das Gewollte, wenn nicht dann gilt die Willenserklärung, ist aber anfechtbar.

Ein Inhaltsirrtum liegr vor, wenn der Irrende zwar weiß was er erklärt, aber nicht weiß was er damit erklärt.

Bsp.: A sendet Katalog an B. Darin ist eine Uhr für 100 € (Druckfehler) angeboten. B sendet Angebot "zum Katalogpreis". A nimmt an, obwohl die Uhr 1000 € kostet. Kaufvertrag über 100 € wäre entstanden ist aber vernichtbar.

Der Erklärungsirrtum wird duch Fälle des Versprechens, Verschreibens und Vergreifens erfüllt.

Der Übermittlungsirrtum liegt vor bei falscher Übermittlung.

Eigenschaftsirrum über Personen und Sachen:

a) Personen

Der Irrtum kann auch bezüglich eines Dritten relevant sein, wenn sich auf ihn das Rechtsgeschäft bezieht.

Personeneigenschaften sind prägende Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die sich aus der Person selbst ergeben und von einer gewissen Dauer sind. (Alter, Geschlecht, Konfession, politische Einstellung, Vortstrafen, berufliche Fähigkeiten, Kreditwürdigkeit, nicht aber die vorübergehende Schwangerschaft)

Die Erheblichkeit der jeweiligen Eigenschaften kann nur im Einzelfall festgestellt werden. Wird Beispielsweise ein maurer eingestellt so ist seine Parteizugehörigkeit irrelevant, nicht aber wenn ein politischer Journalist eingestellt wird.

b) Sache

Sache ist hier jeder Gegenstand, nicht allein Körperliches.

Bei einem Grundstück können Lage, Grenzen, Boden, Bebaubarkeit erhebliche Eigenschaften sein.

Entscheidend ist hier aber kein Irrtum über Wert und Preis!

c) Verkehrswesentlichkeit

d) Trotz Eigenschaftsirrtum kann Anfeschtung durch Rechtsgeschäft oder Gesetz ausgeschlossen sein.

  • A kauft Bild in der hoffnung es sei original. Im Preis sind die Bedenken bereits einkalkuliert. Dies ist ein unanfechtbares Risikogeschäft.
  • Verkäufer irrt sich über einen Sachmangel. Könnte er anfechten gäbe es keine Sachmängelhaftung.
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