Bundesrat

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Dies ist nicht möglich für, durch die Verfassung explizit gekennzeichnete, Zustimmungsgesetze.
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[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]

Revision as of 13:47, 20 January 2007

Inhalt:

Aufgabe: § 50 GG

Zusammensetzung: § 51 GG

Präsident; Beschlussfassung; Geschäftsordnung; Europakammer: § 52 GG

Beteiligung der Bundesregierung: § 53 GG

Kompetenz:

Gesetzesinitiativrecht

Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag den Einspruch des Rates zurückweisen.

Dies ist nicht möglich für, durch die Verfassung explizit gekennzeichnete, Zustimmungsgesetze.

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